Art. 98 Abs. 2 BayBG bezweckt den besonderen Schutz von
Beamten beim Eintritt von Sachschäden, die außerhalb ihrer privaten Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.
Dies ist beim Betanken eines Privatkraftfahrzeugs während einer
Dienstreise der Fall, weil die Dienstreise insgesamt Dienst und daher auch das damit verbundene Betanken des benutzten Fahrzeugs hier vom Unfallversicherungsschutz erfasst ist.
Die restriktive Handhabung zum Bereich des Wegeunfalls ist nicht auf eine Dienstreise übertragbar.