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Endet das Bußgeldverfahren mit Freispruch, sind die Anwaltskosten zu erstatten!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 13.09.2019 vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Es hat dabei die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch in Anwendung des § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg.
Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren freigesprochen, so kann zwar gemäß § 109a Abs. 2 OWiG in Abweichung von § 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Das gilt jedoch nur, soweit ihm Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. § 109a Abs. 2 OWiG greift dann nicht ein, wenn ein Umstand in Rede steht, dessen nicht rechtzeitiges Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich, nicht adäquat kausal bzw. nicht (alleine) aus der Sphäre des Betroffenen stammt oder der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit nicht zugänglich ist und seine Offenbarung daher gerade dem Betroffenen obliegt.
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