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Dieselskandal: Kein Anspruch auf Rückerstattung von Leasingraten gegen die VW AG

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der unter anderem für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat ein weiteres Urteil verkündet.

Der Kläger leaste im Jahr 2010 einen neuen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Audi A 6 Avant 2.0 TDI für eine monatliche Leasingrate von 869 EUR zuzüglich einer einmaligen Sonderzahlung von 13.268,75 EUR. Nach Ablauf des Leasingvertrages im Jahr 2013 erwarb der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.879,37 EUR.

Er verlangt von der Volkswagen AG (VW AG) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung u.a. Erstattung sowohl der an die Leasinggeberin gezahlten Einmalzahlung und der Leasingraten als auch des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises zuzüglich Zinsen von 4% seit den jeweiligen Zahlungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht Mannheim hat der Klage teilweise stattgegeben.

Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Urteil auf die Berufungen der Parteien teilweise abgeändert und entschieden:

Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG. Der Anspruch ist allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich sog. Deliktszinsen (§ 849 BGB) beschränkt.

Der Kläger muss sich die von ihm seit Abschluss des Kaufvertrages gefahrenen Kilometer unter Berücksichtigung einer erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km als Nutzungsvorteil anrechnen lassen (OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - Az: 17 U 146/19).

Die an die Leasinggeberin gezahlten Leasingraten kann der Kläger nicht verlangen. Denn auch während der Leasingzeit muss er sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Deren Höhe bemisst sich bei einem Finanzierungsleasingvertrag nach dem objektiven Leasingwert. Hier entspricht der Leasingwert den von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen.

Soweit die VW AG verurteilt worden ist, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.


OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - Az: 17 U 2/19

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0121.17U2.19.00

Nachfolgend: BGH, 24.10.2023 - Az: VI ZR 131/20

Quelle: PM des OLG Karlsruhe

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