Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Umfang des
Schadensersatzanspruchs eines Dieselkäufers gegen die Volkswagen AG (VW AG) weiter präzisiert. Demnach umfasst der Ersatzanspruch auch die Kosten eines Kreditschutzbriefes und sog. Deliktszinsen für geleistete Zahlungen. Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer sind abzuziehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb im Jahr 2013 einen
gebrauchten und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW. Er hat den Kaufpreis von 16.700 EUR teilweise durch ein Darlehen finanziert und einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief abgeschlossen. Er verlangt von der VW AG als Schadensersatz u.a. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bisher an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.
Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat dem Kläger jedoch nicht die verlangten Zinsen zuerkannt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der 17. Senat hat das Urteil teilweise abgeändert. Nach Auffassung des Senats haftet die VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB (so bereits OLG Karlsruhe, 18.07.2019 – Az:
17 U 160/18). Der Kläger kann daher den gezahlten Kaufpreis und die an die finanzierende Bank erbrachten Raten zurückfordern. Auch hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief. Der Käufer muss sich aber für die von ihm gefahrenen 117.000 km einen Nutzungsvorteil in Höhe von 9.728 EUR anrechnen lassen. Basis dieser Berechnung ist eine erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km.
Anders als der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg (OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - Az: 13 U 37/19), hat der 17. Senat in Karlsruhe dem Kläger „Deliktszinsen“ in Höhe von 4 % jährlich (§ 849 BGB), hier ab Zahlung der Darlehensraten zugesprochen.
Die Frage der Haftung der VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in „Dieselfällen“ und die Frage, ob Dieselkäufer von der VW AG Deliktszinsen fordern können, wird von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Diese Fragen sind durch den Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt. Die Revision wurde daher zugelassen.