Einem Leasingnehmer steht bei einem
Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs vom 04.02.2019 aus dem Leasingvertrag vom 20.03.2018 keine Rechte herleiten kann, verneint. Denn vorliegend fehlt es an einem wirksamen Widerruf durch die Klägerin. Dieser stand kein Widerrufsrecht zu.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1, 506 Abs. 1 S. 1 BGB konnte die Klägerin für sich nicht in Anspruch nehmen.
Denn die Vorschrift des § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist auf einen Leasingvertrag, der auf einer Kilometerabrechnung basiert, nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um eine sonstige Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB handelt.
Eine unmittelbare Anwendung von § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB scheidet aus, weil die Voraussetzungen der § 506 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BGB nicht vorliegen.
Eine Verpflichtung zum Erwerb des Gegenstandes i.S.v. § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist aus dem Leasingvertrag nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht vorgetragen. Nach XVI. 5. der „PrivatLeasing-Bedingungen“ der Beklagten ist der Erwerb des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf sogar ausgeschlossen.
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