Auch nach Ablauf der
Entgeltfortzahlung muss ein kranker Arbeitnehmer die Leasingrate für sein Dienstrad nicht übernehmen.
Konkret sah der Vertrag vor, dass der
Arbeitgeber berechtigt sei, sobald das
Arbeitsverhältnis ruht, das Dienstrad mit einer schriftlichen Frist von 14 Tagen zurückzufordern. Wenn der Arbeitgeber von seinem Recht auf Herausgabe des Dienstrades keinen Gebrauch machen sollte, so sei der
Arbeitnehmer verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen.
Diese AGB-Klausel war nach Ansicht des Gerichts unwirksam.
Die streitgegenständliche Klausel im Leasingvertrag war intransparent und benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zu Grunde liegenden Bedingungen des Überlassungsvertrages sind erkennbar und offensichtlich auch für eine Vielzahl von diversen entsprechenden Verträgen der Arbeitgeberin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls geplant. Dies ergibt sich nicht nur aus dem äußeren Erscheinungsbild der vereinbarten Bedingungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Bezeichnung des anderen Vertragsteils als Arbeitnehmer in seiner gendermäßigen Form auf eine beabsichtigte Vielzahl von Verwendungen dieser Bedingungen hinweist. Die Bedingungen weisen auch typischerweise allgemeine Regelungen auf, die für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen geregelt werden sollen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bereits in Bezug auf die Beklagte um zwei gleichartige Verträge über überlassene Diensträder handelt. Die Klägerin hat mit der Beklagten zwei gleichlautende Verträge über Diensträder abgeschlossen, dir sich lediglich in der Endziffer der Vertragsnummer unterscheiden.
Aus den Vertragsbedingungen ergibt sich keine wirksame Anspruchsgrundlage zu Gunsten der Klägerin in Bezug auf die Zahlung der Leasingraten für die beiden überlassenen Leasingräder im geltend gemachten Zeitraum. Die Klägerin kann sich nicht wirksam gegen die Beklagte darauf berufen, dass die beklagte Arbeitnehmerin nach dem zweiten Absatz in Ziffer 5 der Vertragsbedingungen verpflichtet ist, für den Fall der Unterbrechung der Gehaltszahlungen die ausstehenden Leasingraten an den Arbeitgeber in gleicher Höhe zu zahlen. Diese Bedingung des Leasingvertrages ist vielmehr kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Vielmehr sind die Vertragsbedingungen über die Überlassung der beiden Leasingräder zum Teil insoweit als überraschende und mehrdeutige Klauseln im Sinne von § 305 c BGB, sowie als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB zu werten.
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