Stellen weder die messende Behörde noch die zuständige Bußgeldstelle dem Gericht mehrfach angeforderte Unterlagen zur Messung nicht zur Verfügung, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.
Das Gericht hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Messbeamten, Verlesung des Messprotokolls, Verlesung des Beschilderungsplanes, Verlesung des Datenfeldes des Messfotos, Verlesung des Eichscheins und Inaugenscheinnahme des Messfotos nahezu bis zum Ende durchgeführt.
Der Verteidiger hatte jedoch bereits im Vorfeld beantragt, ihm zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Messung einen xml-Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Bereits am 26.03.2019 ging ein entsprechendes Schreiben per Fax an den Messbeamten heraus. Gleichwohl brachte der Messbeamte zum Hauptverhandlung am 02.04.2019 keinen entsprechenden Ausdruck mit, sondern verwies in der Zeugenvernehmung auf die Bußgeldstelle.
Das Gericht bestimmte sodann einen Fortsetzungstermin. Es wurde nochmals bei der messenden Polizeibehörde ebenso wie bei der Bußgeldstelle der Ausdruck angefordert. Der Ausdruck wurde bis zum Fortsetzungstermin von keiner dieser Stellen übersandt.
Dementsprechend war eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG geboten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Dem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen wird ein Geschwindigkeitsverstoß am 17.09.2018 auf der Bundesautobahn 45 in Dortmund vorgeworfen. Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h um 24 km/h überschritten.Das Gericht hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Messbeamten, Verlesung des Messprotokolls, Verlesung des Beschilderungsplanes, Verlesung des Datenfeldes des Messfotos, Verlesung des Eichscheins und Inaugenscheinnahme des Messfotos nahezu bis zum Ende durchgeführt.
Der Verteidiger hatte jedoch bereits im Vorfeld beantragt, ihm zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Messung einen xml-Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Bereits am 26.03.2019 ging ein entsprechendes Schreiben per Fax an den Messbeamten heraus. Gleichwohl brachte der Messbeamte zum Hauptverhandlung am 02.04.2019 keinen entsprechenden Ausdruck mit, sondern verwies in der Zeugenvernehmung auf die Bußgeldstelle.
Das Gericht bestimmte sodann einen Fortsetzungstermin. Es wurde nochmals bei der messenden Polizeibehörde ebenso wie bei der Bußgeldstelle der Ausdruck angefordert. Der Ausdruck wurde bis zum Fortsetzungstermin von keiner dieser Stellen übersandt.
Dementsprechend war eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG geboten.
AG Dortmund, 16.04.2019 - Az: 729 OWi - 254 Js 228/19 - 51/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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