Die schlechte Qualität des bei einem
Verkehrsverstoß gefertigten Fotos des
Fahrzeugführers ist unerheblich, wenn die Ermittlungen nach dem verantwortlichen Fahrzeugführer daran gescheitert sind, dass sich die
Fahrzeughalterin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat und nicht daran, dass sie selbst nicht in der Lage gewesen wäre, anhand des Fotos den aus einem überschaubaren Personenkreis stammenden Fahrzeugführer zu identifizieren und zu benennen.
Ist deshalb die Anordnung eines
Fahrtenbuchs gemäß
§ 31a StVZO aufgrund einer innerhalb der Verjährungsfrist nicht mögliche Fahrerermittlung erfolgt, so war dies verhältnismäßig und ermessensgerecht.
Ein Fahrzeughalter, der die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Kfz gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.