Gem. § 111 a StPO kann das Gericht dem Beschuldigten vorläufig die
Fahrerlaubnis entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis später im Urteil
entzogen werden wird, § 69 StGB. Dazu muss sich der Beschuldigte durch eine rechtswidrige Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheinen. Dringend tatverdächtig ist derjenige, der mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Dieser Tatverdacht muss sich wiederum aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen, herleiten.
Diesen Anforderungen werden die im zu entscheidenden Fall festgestellten Tatsachen nicht gerecht.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen steht fest, dass der Beschuldigte am 08.09.2018 gegen 23.35 Uhr mit dem Pkw Mercedes AMG unter anderem die I-Straße in Essen befuhr. Währenddessen wurde er durch die Zeugen PKin1, PKin 2, Pkin 3, PK 4, PK 5 und PKin 6 die sich in zivilen Einsatzfahrzeugen auf dem Parkplatz „Q“, auf der M-Straße und auf der N-Straße postiert hatten.
Dem Beschuldigten wird seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, sich als
Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Daher hat die Staatsanwaltschaft Essen mit Verfügung vom 24.09.2018 beantragt, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen.
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