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Schadensberechnung im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei der Schadensberechnung im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung sind angemessene Beträge für ersparte Verwaltungsaufwendungen und für das entfallende Risiko des Darlehens in Abzug zu bringen.

Die vorliegend vorgenommenen Abschläge für das entfallende Darlehensrisiko in Höhe von 0,0600 % p.a. waren nicht zu beanstanden. Zwar ist dem entfallenden Darlehensrisiko durch einen prozentualen Abschlag Rechnung zu tragen. Dadurch wird berücksichtigt, dass das Risiko und damit die Risikoprämie auch von der jeweiligen Höhe der Schuld abhängen. Der Abschlag für die entfallende Risikovorsorge ist je nach den Risiken des konkreten Vertrages gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Der vorliegend zugrunde gelegte Abschlag in Höhe von 0,06 % war angemessen. Diesbezüglich kann grundsätzlich auch ein höherer Abschlag angemessen sein, es ergab sich hier aber nichts aus den Umständen, dass das Darlehen ein besonders hohes Risiko dargestellt hat.

Die Verwaltungskosten in Höhe von 26,00 € jährlich war ebenfalls nicht zu beanstanden. Der ersparte Aufwand jährlich ist nicht so hoch, dass monatlich 5,00 € zugrunde zu legen sind. Die ersparten Verwaltungsaufwendungen sind als absolute, von der Darlehenssumme unabhängige Beträge anzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Darlehensvertrag hauptsächlich zu Beginn Verwaltungsaufwand erfordert, während die weitere, meist EDV-mäßige Durchführung in aller Regel keinen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Anhaltspunkte für einen monatlichen Verwaltungsaufwand von 5,00 € pro Monat waren nicht ersichtlich.

Die Kosten und Gebühren für die Abrechnung in Höhe von 250,00 € waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Schätzung des Gerichts ist eine solche Berechnung angemessen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein Computerprogramm eingesetzt wird und die Rechnung selber vornimmt. Gleichwohl bedarf es der Eingabe der relevanten Daten, der Überprüfung der Daten und der Überprüfung des Ergebnisses. Dabei ist zu beachten, dass die hier unstreitige Berechnung des Vorfälligkeitsschadens sehr umfangreich und kompliziert ist und dabei verschiedene Grundsätze beachtet werden müssen, um die berechnete Entschädigung unangreifbar zu machen. Für die Erstellung der komplizierten Berechnung war daher eine einmalige Gebühr in Höhe von 250,00 € zugrunde zu legen.


AG Essen, 23.09.2011 - Az: 19 C 268/11

ECLI:DE:AGE1:2011:0923.19C268.11.00

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