Wurde von einem Mitarbeiter mit einem Firmenfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen, trifft den Fahrzeughalter eine Mitwirkungspflicht, den verantwortlichen Fahrer so zeitnah zu benennen, dass die Behörde noch weitere Maßnahmen zur Tataufklärung ergreifen kann.
Benennt der Fahrzeughalter den Fahrer nicht oder zu spät, kann der Firma die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden. An weitere Aufklärungsmaßnahmen sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je weniger Zeit der Behörde für die Feststellung des Fahrzeugführers vor der Verfolgungsverjährung bleibt.
Der Halter des Dienstwagens muss sich die Nichtmitwirkung seiner Mitarbeiter bei der Fahrerermittlung zurechnen lassen.
Benennt der Fahrzeughalter den Fahrer nicht oder zu spät, kann der Firma die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden. An weitere Aufklärungsmaßnahmen sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je weniger Zeit der Behörde für die Feststellung des Fahrzeugführers vor der Verfolgungsverjährung bleibt.
Der Halter des Dienstwagens muss sich die Nichtmitwirkung seiner Mitarbeiter bei der Fahrerermittlung zurechnen lassen.
OVG Sachsen, 24.10.2017 - Az: 3 A 37/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


