Ein Bußgeldbescheid der einem Betroffenen im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugestellt wird, muss die Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und inhaltlich hinreichend festlegen und begrenzen um wirksam zu sein. Die örtliche Begrenzung kann hierbei durch eine Bezeichnung der Messstelle erfolgen.
Fehlt es an der örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls, weil wie im vorliegenden Fall keine nähere Bezeichnung der Messstelle zum Beispiel mit einer Hausnummer oder einer angrenzenden Einmündung oder aber einer Angabe des Streckenkilometers erfolgt, ist der Bescheid unwirksam. Denn der Bußgeldbescheid muss insoweit auch aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Denn dem Betroffenen wird zunächst einmal nur der Bußgeldbescheid zugestellt. Da der Bußgeldbescheid in dieser Hinsicht seiner vorgeschriebenen Umgrenzungsfunktion nicht nachgekommen ist, muss er als unwirksam betrachtet werden.
Fehlt es an der örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls, weil wie im vorliegenden Fall keine nähere Bezeichnung der Messstelle zum Beispiel mit einer Hausnummer oder einer angrenzenden Einmündung oder aber einer Angabe des Streckenkilometers erfolgt, ist der Bescheid unwirksam. Denn der Bußgeldbescheid muss insoweit auch aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Denn dem Betroffenen wird zunächst einmal nur der Bußgeldbescheid zugestellt. Da der Bußgeldbescheid in dieser Hinsicht seiner vorgeschriebenen Umgrenzungsfunktion nicht nachgekommen ist, muss er als unwirksam betrachtet werden.
AG Stadthagen, 11.04.2017 - Az: 11 OWi 108/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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