Die Stadt Dortmund hat gegen die Betroffene wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes einen Bußgeldbescheid erlassen. Am Tattage hatte die Polizei Dortmund ihr noch die Ahndung durch Verwarnung gegen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro angeboten. Aktenkundig gemacht wurde dies unter dem Aktenzeichen der Polizei. Der der Betroffenen überreichte Zahlschein enthielt jedoch als Kundenreferenznummer von der Polizei vorgedruckt ein anderes Aktenzeichen. Genauso bewirkte die Betroffene innerhalb der gesetzten Wochenfrist die Zahlung der 15 Euro.
Nach Erlass des Bußgeldbescheides und Einspruchseinlegung stellte sich heraus, dass die Polizei die Zahlung dem Polizeiaktenzeichen nicht zuordnen konnte. Auch eine Umbuchung landesintern sei nicht möglich. Es sei Aufgabe der Betroffenen zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen. Etwa einen Monat später überwies die Polizei dann das Geld an die Betroffene zurück.
Nach Erlass des Bußgeldbescheides und Einspruchseinlegung stellte sich heraus, dass die Polizei die Zahlung dem Polizeiaktenzeichen nicht zuordnen konnte. Auch eine Umbuchung landesintern sei nicht möglich. Es sei Aufgabe der Betroffenen zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen. Etwa einen Monat später überwies die Polizei dann das Geld an die Betroffene zurück.
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AG Dortmund, 11.05.2017 - Az: 729 OWi - 305 Js 2252/16 - 153/17, 729 OWi 153/17
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