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Erhöhte Motorgeräusche als unerheblicher Mangel?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im vorliegenden Fall begehrt der Käufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW. Er begründet dies mit Geräuschen des Motors. Diese stellten seiner Ansicht nach einen erheblichen konstruktiven Mangel dar, der die Gefahr eines Motorschadens in sich berge.

Die Bewertung des Käufers, es handele sich um einen "konstruktiven, bzw. Fabrikationsmangel" mag in technischer Hinsicht insofern zutreffend sein, als infolge der Konstruktionsweise des Motors die beanstandeten Geräusche bei dem Klägerfahrzeug auftreten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich dabei um einen Mangel im Rechtssinne handelt und dieser darüber hinaus derart gravierend ist, dass er zu einer Wandelung des Kaufvertrages berechtigen würde.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Geräusch und daraus - möglicherweise - entstehenden Folgeschäden.

Das Gericht verkennt nicht, dass ein Geräusch vernehmbar ist, das als störend empfunden werden kann. Gleiches gilt für die aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu gewinnende Erkenntnis, dass der beim Kläger verbaute Motor eine nicht nur beim klägerischen Fahrzeug auftretende Anfälligkeit für derartige Geräusche aufweist. Diese sind indes als bloße nicht erhebliche Unannehmlichkeit hinzunehmen und rechtfertigen deshalb nicht eine Komplettrückabwicklung des gesamten Kaufvertrages. Die Geräusche sind laut Sachverständigen zwar nicht nur geringfügig, treten jedoch nur "im unteren Drehzahlbereich" auf.

Soweit der Kläger hierzu meint, die Motorkonstruktion der Beklagten entspreche nicht dem Stand der Technik, trifft dies deshalb nicht zu, weil bei dem hierbei anzusetzenden Maßstab festzustellen ist, dass keineswegs alle oder auch nur die Mehrzahl der identisch konstruierten Fahrzeuge desselben Typs diese Geräuscherscheinung aufweisen. Das zeigt, dass die verwendete Konstruktion allenfalls geräuschanfällig ist, keineswegs jedoch derartige Geräusche stets bedingt.

Somit beruht die Geräuschentwicklung auf individuellen Faktoren, wie dem konkret verbauten Aggregat, der Fahrweise des Halters und dessen Wartungsverhalten.

Soweit der Kläger meint, bei dem Fahrzeug handele es sich um ein derart hochwertiges, dass derartige Geräusche nicht hinnehmbar seien, ist auch dies unzutreffend. Zweifellos handelt es sich um ein qualitativ hochwertiges Fahrzeug - ausschlaggebend für den Stand der Technik kann jedoch nicht das zum Zeitpunkt der Fertigstellung technisch Machbare sein, sondern allenfalls dasjenige, was der Kunde relativ für sein Geld erwarten darf. Hierfür bietet sich kein besserer Fahrzeugvergleich an, als die hier betroffene Baureihe selbst.

Es ist überdies allgemein bekannt, dass jeder Fahrzeugtyp im Vergleich zu anderen Schwächen und Vorzüge aufweist. Ein Vergleich mit anderen Fahrzeugen, insbesondere anderer Hersteller ist daher nur äußerst eingeschränkt möglich. Anderenfalls müsste man bei jeder nicht nur marginalen Abweichung nach unten im Vergleich zu anderen Fahrzeugen einen Mangel bejahen.

Hinzu kommt die subjektive Komponente: Ein Geräusch wird von jedem Menschen unterschiedlich empfunden und dazu unterschiedlich - etwa störend - bewertet. Auch dies stellt an die Feststellung eines im Rechtsinne erheblichen Mangels hohe Anforderungen.

Hierzu hat der vom Landgericht vernommene Sachverständige erklärt, dass man allein für das Vernehmen des Geräusches "schon ein geschultes Ohr" brauche, der Motor "betriebsbereit" sei und der Sachverständige "Defekte (…) nicht feststellen" konnte. Auch die Frage nach Vibrationen wurde vom Sachverständigen ebenso verneint, wie die nach Leistungsbeeinträchtigungen.

Was einen - vom Kläger befürchteten - sich aus den Geräuschen entwickelnden Motorschaden angeht, konnte selbst der Sachverständige hierfür nicht einmal eine Prognose abgeben. Selbst die Gefahr von Schäden hielt der Sachverständige nur für "denkbar"; zu einer Erhöhung einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeit könne er nichts sagen.

Im Ergebnis handelt es sich deshalb bei den vom Kläger beanstandeten Geräuschen um ein rein akustisches bzw. Komfortproblem, das einen erheblichen Mangel im Rechtssinne nicht darstellt.

Ein daraus im Sinne einer Kausalität folgender Motorschaden ist in keiner Weise absehbar und sogar die Ursache der Geräusche selbst ist unklar und kann auch auf Wartungsgewohnheiten des Klägers beruhen.

Bei dieser Sachlage ist kein Raum für eine Verurteilung der Beklagten aufgrund von dieser zu vertretender erheblicher Sachmängel.


OLG Frankfurt, 21.04.2017 - Az: 24 U 26/15

ECLI:DE:OLGHE:2017:0421.24U26.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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