Im vorliegenden Fall ging es um die Rückerstattung der Anzahlung für den
Kauf eines Kraftfahrzeugs. In der Auftragsbestätigung des Verkäufers wurden folgende Angaben gemacht:
"Hersteller: Ferrari
Modell: LaFerrari
Fahrgestellnummer: ...
Unverbindlicher Liefertermin: April 2015
Erstzulassung: Neu/Tageszulassung
Kilometerstand: Werkskilometer
Zum Preis von: 1.950.000,00 EUR Netto
Zuzüglich 19 % MwSt: 00.000,00 EUR
Gesamtbetrag: 1.950.000,00 EUR
Anzahlung i.H.v. 300.000,00 € ist sofort und die Restzahlung nach einer Aufforderung durch den Verkäufer innerhalb einer Woche nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Bei Nichtabnahme bzw. Nichtzahlung trotz Nachfristsetzung wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises nach Maßgabe der AGB des Verkäufers vom Verkäufer geltend gemacht."
Ferner wurde in dem Vordruck auf die im Internet abrufbaren AGB der Beklagten verwiesen und darauf, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung in deren Eigentum bleibe. Abweichend von der im Vertrag vorgesehenen Anzahlung von 300.000,00 EUR wurde vereinbart, dass nur 40.000,00 EUR angezahlt werden sollten. Die entsprechende Zahlung wurde vom Käufer in zwei Teilbeträgen am 07.04. und am 14.04.2015 erbracht.
Als das Auto vorgeführt wurde, wurde seitens des Käufers festgestellt, dass das Fahrzeug bereits im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war und dass es seitdem als Leasingfahrzeug genutzt wurde; die Laufleistung lag bei 1.412 km. Daher wurde beanstandet, dass das Fahrzeug nicht den vereinbarten Angaben entspreche.
Da sich die Parteien nicht auf eine Kaufpreisminderung einigen konnten, erklärte der Käufer letztendlich die Anfechtung des Kaufvertrages. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man sich hinsichtlich wesentlicher Tatsachen (kein Eigentum der Beklagten, nicht Neu/Tageszulassung; nicht lediglich Werkskilometer) getäuscht fühle. Hilfsweise wurde der
Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und eine Frist zur Rückzahlung der Anzahlung von 40.000,00 EUR gesetzt. Nachdem die Rückzahlung der Anzahlung ausblieb, erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte am einen Mahnbescheid, gegen den Widerspruch erhoben wurde.
Der Verkäufer wand u.a. ein, dass von dem Modell LaFerrari bekanntermaßen nur 499 Exemplare hergestellt worden seien und dass die Produktion bereits eingestellt gewesen sei. Insofern sei jedem – insbesondere einem Fahrzeughändler – bekannt gewesen, dass das zum Verkauf angebotene Fahrzeug nicht „neu“ im eigentlichen Sinne sein konnte, zumal es sonst nur von einem Ferrari-Händler hätte angeboten werden dürfen. Jeder Ferrari LaFerrari, den man kaufen könne, habe einen wesentlich höheren Preis als den ursprünglichen. Insofern hätten die von der Klägerin gerügten Umstände keinerlei Auswirkungen auf den Preis des Fahrzeugs gehabt.
Erstinstanzlich obsiegte der Käufer, das LG war der Ansicht, die Klägerin sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Rücktrittsgrund ergebe sich zum einen aus § 323 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte habe die ihr obliegenden Leistungen (Übergabe und Übereignung) nicht erbracht. Die Beklagte sei auch nicht in der Lage gewesen, der Klägerin ein mangelfreies Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Über den Ferrari seien vielmehr nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB Beschaffenheitsvereinbarungen in dem Sinne getroffen worden, dass es sich um ein Fahrzeug handelt sollte, das neu sein bzw. lediglich eine Tageszulassung haben sollte und mit dem lediglich „Werkskilometer“ gefahren worden sein sollten. Dieser Beschaffenheit entspreche der Ferrari hingegen nicht.
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