Schließen die Bedingungen eine
Neuwagengarantie weitergehende Ansprüche, insbesondere auf
Rücktritt vom Kaufvertrag,
Minderung oder
Schadensersatz, ausdrücklich aus, so ergibt sich auch nicht ausnahmsweise ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen Unmöglichkeit der Beseitigung des gerügten Mangels.
In der Ausgestaltung der Garantiebedingungen, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der in der Garantie übernommenen Ansprüche ist der Garantiegeber frei. Dem Käufer stehen - unabhängig von den nicht verdrängten Rechten aus § 437 BGB und vom Verschulden - nur die in der Garantie bestimmten Ansprüche zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
Autokaufvertrages die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges.
Hierzu führte das Gericht bereits im vorher ergangenen Hinweisbeschluss aus:
Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage insgesamt abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus der Garantie sowie einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 283 S. 1, 280 I, 281 I S. 2 und 3, V BGB verneint.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Ansicht des Klägers, von der Beklagten nicht erfüllte Garantieansprüche zur Beseitigung eines Mangels könnten vorliegend einen Schadensersatzanspruch und die Rückabwicklung des Vertrags Zug um Zug auslösen, vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den von ihm gerügten Störungen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen „sporadischen Mangel“ handelt, insbesondere bedurfte es diesbezüglich keiner Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Landgericht.
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