Ein durchschnittlicher Käufer kann beim Kauf eines reimportierten Fahrzeugs mit einer Laufleistung von 100 Kilometern darauf vertrauen, dass das Baujahr des Fahrzeugs allenfalls einige Monate vor der Erstzulassung liegt.
Es ist nicht mit jeder beliebigen Lager- und Transportzeit im Ausland zu rechnen. Liegt das Baujahr des Fahrzeugs länger zurück, so muss der Verkäufer hierauf hinweisen.
Kann mangels anderweitigem Hinweis davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug erst ein Jahr nach dem tatsächlichen Baujahr hergestellt worden sei, so liegt ein
Sachmangel bei einem höheren Alter vor.
Denn der Abschluss eines
Kaufvertrages über ein fabrikneues Fahrzeug beinhaltet nach allgemeiner Ansicht konkludent die Vereinbarung, dass zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Datum des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, 15.10.2003 - Az:
VIII ZR 227/02). Gleiches gilt, wenn ein Kraftfahrzeughändler ein Gebrauchtfahrzeug als Jahreswagen verkauft (BGH, 07.06.2006 - Az:
VIII ZR 180/05). Denn nicht nur für den Käufer eines Neufahrzeugs, sondern auch für den eines Jahreswagens ist die vor der Erstzulassung liegende Standdauer des Fahrzeugs als wertbildender Faktor von erkennbar wesentlicher Bedeutung.
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