Es ist von einem arglistigen Verschweigen des tatsächlichen Baujahres auszugehen, wenn das Datum der Erstzulassung ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen wurde und dies nicht unerheblich nach dem Baujahr liegt (vorliegend 5 ½ Jahre).
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OLG Karlsruhe - Az: 1 U 10/04
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