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Mehrdeutige Angaben des Fahrzeughalters bei Parkverstoß

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einer unklaren bzw. mehrdeutigen Auskunft des Fahrzeughalters im Rahmen einer Anhörung wegen eines Parkverstoßes sind weitere Ermittlungen der Verwaltungsbehörde in der Regel nicht geboten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Fahrzeugführer konnte vorliegend vor Ablauf der Verjährung nicht ermittelt werden und der Betroffene wurde als Fahrzeugführer zuvor angehört. Trotz ausführlicher Belehrung äußerte sich der Betroffene nicht, wer das Fahrzeug zur Tatzeit steuerte.

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AG Gelnhausen, 10.08.2012 - Az: 44 OWi 28/12

ECLI:DE:AGGELNH:2012:0810.44OWI28.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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