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Unübersichtliche Kurve: Wer zu schnell abbiegt, haftet mit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

An unübersichtlichen Stellen - insbesondere bei durch Bepflanzung eingeschränkter Sicht - ist die Geschwindigkeit so anzupassen, dass ein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Ein Verstoß hiergegen begründet ein Mitverschulden, das auch dann Berücksichtigung findet, wenn das Gegenfahrzeug seinerseits gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat.

Haftungsverteilung bei beiderseitigem Verschulden im Straßenverkehr

Beim Zusammentreffen zweier Verkehrsverstöße im Straßenverkehr richtet sich die Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 254 BGB. Maßgeblich ist eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr. Neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen sind dabei nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen; die Regeln des Anscheinsbeweises finden Anwendung. Gelingt keiner Partei der Nachweis höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 Abs. 3 StVG), scheidet eine vollständige Haftungsfreistellung aus.

Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

Fahrzeuge haben die Straße möglichst weit rechts zu benutzen. Wer nach dem Überholen bzw. Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen die Gegenspur nicht rechtzeitig verlässt, verstößt gegen dieses Gebot - und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug die Fahrbahnmitte nur partiell überschreitet. Das gilt umso mehr, wenn der Fahrzeugführer mit entgegenkommendem Abbiegeverkehr rechnen muss und die Rückkehr auf die eigene Fahrspur daher geboten und möglich gewesen wäre.

Pflicht zur Geschwindigkeitsanpassung an unübersichtlichen Stellen

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO ist die Geschwindigkeit stets so anzupassen, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Diese Anforderung gilt in besonderem Maße an unübersichtlichen Stellen, also dort, wo der Überblick über die Fahrbahn und die umgebende Örtlichkeit - hier: durch Kurvenführung oder Bepflanzung - eingeschränkt ist. An solchen Stellen muss der Fahrzeugführer jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen, darunter parkende wie auch fahrende Fahrzeuge. Wer in eine durch einen Busch oder Strauch verdeckte Kurveneinmündung einbiegt und das entgegenkommende Fahrzeug erst im Moment der Kollision wahrnimmt - mithin keine Ausweich- oder Bremsreaktion mehr zeigen kann -, dokumentiert damit, dass die gefahrene Geschwindigkeit nicht auf die tatsächliche Sichtweite abgestimmt war.

Vorliegend hatte die einbiegende Fahrerin eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angegeben; angesichts der örtlichen Sichtverhältnisse und der aus den Kollisionsbildern ersichtlichen Aufprallwucht war auch diese Geschwindigkeit als unangemessen zu bewerten. Ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 S. 4, 1 Abs. 2 StVO war damit festzustellen.

Haftungsquote

Sind beide Fahrzeugführer für den Unfall verantwortlich, ist eine Haftungsquote entsprechend dem jeweiligen Verschuldensgewicht zu bilden. Führt der Verstoß einer Seite gegen das Rechtsfahrgebot zu einer wesentlich höheren Verantwortlichkeit, kann dies auch bei beiderseitigem Verschulden zur Annahme einer ungleichen Quotelung führen - vorliegend 2/3 zulasten des Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn und 1/3 zulasten des mit unangepasster Geschwindigkeit einbiegenden Fahrzeugs. Ein die Betriebsgefahr des Gegners vollständig ausschließendes Alleinverschulden war dabei nicht anzunehmen.


AG Bergheim, 22.01.2013 - Az: 28 C 122/12

ECLI:DE:AGBM1:2013:0122.28C122.12.00

Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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