Bereits bei einem mit einem Punkt zu belegenden (erstmaligen) Verkehrsverstoß von einigem Gewicht kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Eine konkrete Verkehrsgefährdung muss nicht vorgelegen haben.
Vorliegend bedurfte es aufgrund des Gefahrenpotenzials einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung - hier nach Abzug des Toleranzwertes um 25 km/h - nicht der Darlegung einer konkreten Verkehrsgefährdung.
Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen hier gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung keine rechtlichen Bedenken. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung noch hinreichend erkennen; aus ihr ist im Rahmen der Interessenabwägung zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das private Interesse der Antragstellerin, von den mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundenen Belastungen verschont zu bleiben.
Vorliegend bedurfte es aufgrund des Gefahrenpotenzials einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung - hier nach Abzug des Toleranzwertes um 25 km/h - nicht der Darlegung einer konkreten Verkehrsgefährdung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Die in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht, "das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen", soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird.Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen hier gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung keine rechtlichen Bedenken. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung noch hinreichend erkennen; aus ihr ist im Rahmen der Interessenabwägung zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das private Interesse der Antragstellerin, von den mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundenen Belastungen verschont zu bleiben.
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