Im vorliegenden Fall hatte ein Vorfahrtsberechtigter die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Kreuzungsbereich um gut 100% überschritten.
Es kam zu einem Unfall, weil der Vorfahrtsberechtigte für den Wartepflichtigen aufgrund der hohen Geschwindigkeit nicht bzw. zu spät erkennbar war.
Hier war der Verkehrsverstoß so erheblich, dass das Verschulden des Wartepflichtigen völlig zurücktrat.
Es war sogar unerheblich, ob der Vorfahrtsberechtigte zum Zeitpunkt der Einfahrt für den wartepflichtigen Unfallgegner überhaupt erkennbar war oder nicht.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Vorfahrtsberechtigte zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten im erheblichen Umfange führen kann. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.06.1992, Az: 12 U 7008/91, die Auffassung vertreten, dass bei einer 100 %-igen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten in Betracht kommt. Auf dieser Linie liegen auch die Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 05.04.2004, Az: 12 U 326/02, und vom 31.01.1994, Az: 12 U 3121/92.
Es kam zu einem Unfall, weil der Vorfahrtsberechtigte für den Wartepflichtigen aufgrund der hohen Geschwindigkeit nicht bzw. zu spät erkennbar war.
Hier war der Verkehrsverstoß so erheblich, dass das Verschulden des Wartepflichtigen völlig zurücktrat.
Es war sogar unerheblich, ob der Vorfahrtsberechtigte zum Zeitpunkt der Einfahrt für den wartepflichtigen Unfallgegner überhaupt erkennbar war oder nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es steht für das Gericht zur Überzeugung fest, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall seine Ursache und Gepräge in der deutlich überhöhten Geschwindigkeit hat, mit der der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges unterwegs gewesen ist. Er ist die Boltenhagener Straße mit mindestens 95 km/h entlanggefahren, obwohl dort eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zulässig war.In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Vorfahrtsberechtigte zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten im erheblichen Umfange führen kann. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.06.1992, Az: 12 U 7008/91, die Auffassung vertreten, dass bei einer 100 %-igen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten in Betracht kommt. Auf dieser Linie liegen auch die Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 05.04.2004, Az: 12 U 326/02, und vom 31.01.1994, Az: 12 U 3121/92.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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