Es genügt für die
Fahrtenbuchauflage, wenn es sich bei dem
Verkehrsverstoß um einen
Geschwindigkeitsverstoß außerorts um 30 km/h handelte.
Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach einem erheblichen Verkehrsverstoß wird nicht dadurch abgewendet, dass der Kfz-Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht.
Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage verweigern zu dürfen und trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Kfz-Führers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da das dem Zweck des
§ 31 a StVZO widerspräche, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.