Eine Fahrtenbuchauflage kann gegen einen Fahrzeughalter verhängt werden, wenn dieser zur Aufklärung, wer zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes sein Fahrzeug geführt hat, nicht beitragen kann oder will und alle Möglichkeiten zur Fahrerermittlung ausgeschöpft wurden.
Hierzu muss die Bußgeldbehörde den Halter als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn beispielsweise aufgrund eines Fotos feststeht, dass der Halter nicht der Fahrer gewesen sein kann. Bei der Anhörung als Zeuge steht dem Halter kein Aussageverweigerungsrecht zu, vielmehr ist er dann grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Wortlaut der gesetzlichen Regelung und deren Zweck setzen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage voraus, dass die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zuständige Behörde sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen hat, diese aber ergebnislos geblieben sind. Vorliegend kann im summarischen Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Feststellung des Fahrzeugführers seitens des Landratsamtes Heidenheim (Bußgeldstelle) mit angemessener Sorgfalt versucht worden ist.
Hierzu muss die Bußgeldbehörde den Halter als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn beispielsweise aufgrund eines Fotos feststeht, dass der Halter nicht der Fahrer gewesen sein kann. Bei der Anhörung als Zeuge steht dem Halter kein Aussageverweigerungsrecht zu, vielmehr ist er dann grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bestehen.Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Wortlaut der gesetzlichen Regelung und deren Zweck setzen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage voraus, dass die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zuständige Behörde sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen hat, diese aber ergebnislos geblieben sind. Vorliegend kann im summarischen Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Feststellung des Fahrzeugführers seitens des Landratsamtes Heidenheim (Bußgeldstelle) mit angemessener Sorgfalt versucht worden ist.
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