Wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, die ein Fahrverbot auslöst und konnte der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden, so ist auch dann, wenn das Vergehen zum ersten Mal begangen wurde, eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt.
Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse bestünde nur dann nicht, wenn an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage Zweifel bestünden. Solche sind aber nicht ersichtlich. Gemäß § 31 a StVZO kann die Straßenverkehrsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verkehrsteilnehmer sind vor den Gefahren, die durch Verkehrsordnungswidrigkeiten wie z.B. der vorliegenden erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entstehen, zu schützen. Dies kann nur dann erreicht werden, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgreich geahndet werden, also insbesondere der verantwortliche Fahrer festgestellt wird. Dem dient die sofortige Vollziehbarkeit des Fahrtenbuchs. Denn ist mit dem Fahrzeug ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß begangen worden, besteht nach der Wertung des Gesetzgebers in § 31 a StVZO die Gefahr, dass in nächster Zeit erneut ein Verkehrsverstoß erfolgt. Der Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr eines wiederholten, nicht aufklärbaren und nicht unerheblichen Verkehrsverstoßes wiegt auch in Anbetracht der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter von Leib und Leben schwerer als das Interesse des Fahrzeughalters, vorerst kein Fahrtenbuch zu führen, zumal damit keine wesentliche Beeinträchtigung verbunden ist.Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse bestünde nur dann nicht, wenn an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage Zweifel bestünden. Solche sind aber nicht ersichtlich. Gemäß § 31 a StVZO kann die Straßenverkehrsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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VG Frankfurt/Main, 02.02.2004 - Az: 12 G 3879/03
ECLI:DE:VGFFM:2004:0202.12G3879.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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