Die Anordnung eines Drogenscreenings ist unverhältnismäßig, wenn der Verdacht auf
Cannabiskonsum einmalig ist und keinen Bezug zum Straßenverkehr aufweist. Ein positiver Hautvortest auf Amphetamine genügt für die Gutachtenanordnung nicht, wenn die unmittelbar anschließende Blutuntersuchung negativ ausfiel - die
Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann rechtswidrig.
Verhältnismäßigkeit als Maßstab für die Gutachtenanordnung
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen wurden. Diese Befugnis steht jedoch unter dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung eines Drogenscreenings stellt einen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar und setzt daher einen hinreichend konkreten, einzelfallbezogenen Verdacht voraus. Ein allgemeiner oder nur schwach belegter Verdacht genügt nicht.
Cannabisverdacht ohne Straßenverkehrsbezug
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein einmaliger oder nur gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement für die Anordnung eines Drogenscreenings zu bewerten (vgl. BVerfG, 20.06.2002 - Az:
1 BvR 2062/96). Diese zur alten Rechtslage (§ 4 Abs. 1 StVG a. F., § 15b Abs. 2 StVZO a. F.) ergangene Rechtsprechung ist auf die
Fahrerlaubnisverordnung übertragbar. Ergibt sich aus den der Behörde bekannten Umständen allenfalls ein Hinweis auf einen einmaligen Cannabiskonsum, der zudem nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stand, ist die Anordnung eines Gutachtens bereits unverhältnismäßig - und zwar unabhängig davon, ob ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vorliegen oder nicht.
Vorliegend war zu keinem Zeitpunkt ein Cannabiskonsum mit Bezug zum Straßenverkehr feststellbar: Im Jahr 1998 konnte lediglich Besitz, nicht aber Konsum nachgewiesen werden; der Drogenvortest im März 2001 ergab bei der Blutuntersuchung keine Anhaltspunkte für eine Aufnahme von Cannabisprodukten in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Blutentnahme.
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