Der Verlust der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem.
§ 3 Abs. 1 StVG,
§ 46 Abs. 1 FeV i.V.m.
Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in Folge des Konsums von Betäubungsmitteln tritt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen ein. Dementsprechend ist die
Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen werden.
Auch der Konsum eines verschreibungspflichtigen Betäubungsmittels ohne ärztliche Verordnung erfüllt den Tatbestand der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Es ist auszuschließen, dass der Nachweis von Morphin im Blut eines Betroffenen aus der Einnahme des Medikaments Tilidin herrührt.
Bei den in Anlage 4 zur FeV aufgeführten Regelfällen handelt es sich um verbindliche Wertungen, von denen nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Die bloße Beteuerung, es habe sich um einen „einmaligen Ausrutscher“ bzw. eine einmalige Einnahme gehandelt und der Betroffene konsumiere keinerlei Betäubungsmittel mehr, genügt insoweit nicht. Auch der Einwand, der Betroffene sei bisher niemals im Straßenverkehr auffällig geworden, insbesondere auch nicht nach der Einnahme des Betäubungsmittels, stellt keinen Nachweis für eine Fähigkeit zur besonderen Verhaltenssteuerung dar.
Bei einem Drogenkonsumenten kann entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV die Wiedererlangung der Fahreignung regelmäßig dann als gegeben angesehen werden, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden. Während der sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“, nämlich ein Jahr nach dem Tag, den der Fahrerlaubnisinhaber substantiiert, d.h. glaubhaft und nachvollziehbar als Abstinenzbeginn behauptet oder von dem an Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen, darf nicht mehr automatisch vom Fortbestehen der fehlenden Fahreignung ausgegangen werden; vielmehr ist die Fahreignung dann im Entziehungsverfahren aufzuklären.