Es liegt noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO oder einer anderweitigen Vorschrift des Straßenverkehrsrechts vor, wenn das Fahrzeug ohne geeignetes Schuhwerk bzw. mit Socken geführt wird.
Gleichwohl ist ein solches Verhalten mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar. Da wesentliche Fahrzeugfunktionen über Pedale mit Fußkontakt gesteuert werden, kann das Fahren ohne oder mit ungeeignetem Schuhwerk infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein.
Sollte es durch dieses Verhalten zu einem Schaden kommen, so kommt über die zivilrechtliche Haftung auch eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht.
Nur in einem solchen Fall kann auch ein Bußgeld verhängt werden, weil der Fahrzeugführer erst dann über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 I StVO hinaus auch gegen eine bußgeldbewehrte Verhaltensvorschrift verstoßen hätte.
Gleichwohl ist ein solches Verhalten mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar. Da wesentliche Fahrzeugfunktionen über Pedale mit Fußkontakt gesteuert werden, kann das Fahren ohne oder mit ungeeignetem Schuhwerk infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein.
Sollte es durch dieses Verhalten zu einem Schaden kommen, so kommt über die zivilrechtliche Haftung auch eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht.
Nur in einem solchen Fall kann auch ein Bußgeld verhängt werden, weil der Fahrzeugführer erst dann über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 I StVO hinaus auch gegen eine bußgeldbewehrte Verhaltensvorschrift verstoßen hätte.
OLG Bamberg, 15.11.2006 - Az: 2 Ss OWi 577/06
ECLI:DE:OLGBAMB:2006:1115.2SS.OWI577.06.0A
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