Ein unmittelbar vor einer Kollision mit einem Reh eingeleitetes, wenn auch schreckbedingtes Ausweichmanöver begründet regelmäßig keine Fahrlässigkeit, da es der verkehrsüblichen Sorgfalt entspricht, einen drohenden Frontalzusammenstoß mit einem größeren Wildtier zu vermeiden.
Welche Voraussetzungen gelten für eine deliktischer Haftung?
Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB setzt zunächst das Vorliegen einer „Handlung“ im Rechtssinne voraus. Darunter ist ein menschliches Tun zu verstehen, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist. Körperliche Bewegungen, die unter physischem Zwang ausgeführt oder als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst werden, erfüllen dieses Merkmal nicht (vgl. BGH, 12.02.1963 - Az: VI ZR 70/62).Wann ist eine Lenkbewegung nach einer Wildtierkollision als Handlung zu qualifizieren?
Die Handlungsqualität einer Lenkbewegung, die ein Fahrzeugführer unmittelbar nach der Kollision mit einem Reh vollzieht, kann zweifelhaft sein. Lässt sich nicht mehr aufklären, ob eine solche Lenkbewegung willensgesteuert erfolgte oder als bloßer Schreck- bzw. Schutzreflex ausgelöst wurde, geht dies zulasten des Geschädigten. Dieser trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, mithin auch für die Handlungsqualität des als schadensursächlich behaupteten Verhaltens. Vorliegend ließ sich mangels verwertbarer Spuren im maßgeblichen Zeitraum zwischen Kollisionspunkt und Beginn der Schleuderspur nicht mehr feststellen, ob das Ausweichmanöver bewusst eingeleitet oder reflexartig ausgelöst wurde, sodass ein entsprechender Nachweis nicht gelang.Kein fahrlässiges Verhalten bei Ausweichmanöver vor Wildtier
Selbst wenn dem Ausweichmanöver Handlungsqualität beizumessen wäre, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine fahrlässige Herbeiführung des Schadensfalls. Ein unmittelbar vor der Kollision mit einem Reh zwar schreckbedingtes, aber gleichwohl mehr oder weniger bewusst eingeleitetes Ausweichmanöver stellt regelmäßig keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Vielmehr entspricht es verkehrsüblicher Sorgfalt, einen bevorstehenden Frontalzusammenstoß mit einem größeren Wildtier, wie einem ausgewachsenen Reh, zu vermeiden.Bedeutung des Erfolgs des Rettungsversuchs für die Sorgfaltsbewertung
Bleibt der Rettungsversuch mangels ausreichender Reaktionszeit erfolglos und kommt es infolgedessen zu einem Unfall mit Personenschaden, ändert dies an der vorgenannten Bewertung nichts. Der Umstand, dass ein Ausweichmanöver objektiv nicht den Anforderungen an einen sogenannten „Idealfahrer“ genügt - etwa weil eine Vollbremsung ohne Lenkmanöver den Unfall vermieden hätte -, führt lediglich dazu, dass kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a. F. vorliegt. Der Nichterfüllung der Anforderungen an einen Idealfahrer kommt jedoch keine Gleichsetzung mit der Nichterfüllung verkehrsüblicher Sorgfaltspflichten zu.Abgrenzung zur Gefährdungshaftung
Ergänzend ist zu beachten, dass die Gefährdungshaftung nach §§ 7 ff. StVG für Personenschäden von Fahrzeuginsassen nach § 8a Abs. 1 StVG a. F. nur eingreift, wenn eine entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung vorliegt. Fehlt es hieran, kommt eine Haftung des Halters oder Fahrzeugführers gegenüber einem unentgeltlich beförderten Insassen aus dieser Anspruchsgrundlage nicht in Betracht (vgl. LG Coburg, 19.12.2000 - Az: 22 O 709/00).
OLG Naumburg, 27.01.2003 - Az: 1 U 101/02
ECLI:DE:OLGNAUM:2003:0127.1U101.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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