Im vorliegenden Fall war es zu Kollision eines 14-jährigen Mädchens nach dem Aussteigen aus einem Bus gekommen. Das Mädchen hatte ohne sich umzuschauen hinter dem Bus die Fahrbahn überquert und war hierbei mit einem in Fahrtrichtung des Busses fahrenden Pkw zusammengestoßen.
Hier steht der Sorgfaltspflichtverletzung des Pkw-Fahrers, der an einer Bushaltestelle stets mit die Straße überquerenden Fußgängern rechnen muss, ein gleich zu bewertendes Mitverschulden des Mädchens gegenüber, da sich dieses beim Überqueren der Fahrbahn zu vergewissern hat, dass die Fahrbahn auch wirklich frei ist.
Ein 14 Jahre und 4 Monate altes Mädchen, das 1,60 m groß ist und 50 kg wiegt, kann aufgrund seiner Erscheinung für die Beurteilung nicht mehr der Gruppe „Kind“ zugeordnet werden.
Das Gericht hielt damit auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des beklagten Pkw eine Haftungsverteilung von 50:50 für angemessen.
Hinsichtlich der Unfallfolgen, namentlich einer Beckenringfraktur, einer Gehirnerschütterung, einer HWS-Distorsion und einer Fraktur des oberen Schambeinastes mit nicht dislozierter Fraktion des unteren Schambeinastes, was eine zehntägige stationäre Behandlung und Beeinträchtigungen der Psyche zur Folge hatte, hielt das Gericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € für angemessen.
Hier steht der Sorgfaltspflichtverletzung des Pkw-Fahrers, der an einer Bushaltestelle stets mit die Straße überquerenden Fußgängern rechnen muss, ein gleich zu bewertendes Mitverschulden des Mädchens gegenüber, da sich dieses beim Überqueren der Fahrbahn zu vergewissern hat, dass die Fahrbahn auch wirklich frei ist.
Ein 14 Jahre und 4 Monate altes Mädchen, das 1,60 m groß ist und 50 kg wiegt, kann aufgrund seiner Erscheinung für die Beurteilung nicht mehr der Gruppe „Kind“ zugeordnet werden.
Das Gericht hielt damit auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des beklagten Pkw eine Haftungsverteilung von 50:50 für angemessen.
Hinsichtlich der Unfallfolgen, namentlich einer Beckenringfraktur, einer Gehirnerschütterung, einer HWS-Distorsion und einer Fraktur des oberen Schambeinastes mit nicht dislozierter Fraktion des unteren Schambeinastes, was eine zehntägige stationäre Behandlung und Beeinträchtigungen der Psyche zur Folge hatte, hielt das Gericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € für angemessen.
Hierzu führte das Gericht aus:
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