Verbraucht ein
Gebrauchtfahrzeug im Vergleich mit derselben Fahrzeugklasse überdurchschnittlich viel Öl, so ist das Fahrzeug
mangelhaft. Eine Mangelbeseitigung kommt in diesem Fall nicht Betracht. Dies liegt in der Natur des Mangels.
Vorliegend verbrauchte der Wagen 1,43 l Öl auf 1.000 km Laufleistung.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist bei
Rücktritt vom Vertrag keine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu zahlen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Das Fahrzeug verbraucht 1,43 Liter Öl auf 1.000 km. Dies hat der Sachverständige Z. nachvollziehbar ausgeführt. Er hat im Einzelnen erläutert, wie er den Ölverbrauch gemessen hat. Mit dem festgestellten Ölverbrauch weicht das Fahrzeug ab von der üblichen Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Denn der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Ölverbrauch im vorliegenden Fall „richtig rausgeht aus der Norm“ und dass eigentlich ein Auto zwischen zwei im Abstand von 15.000 km durchgeführten Ölwechseln nicht mehr als einen Liter Öl verbrauchen sollte. Diese Ausführungen des Sachverständigen waren überzeugend, zumal sie auch den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen. Dass diesen Anforderungen das streitgegenständliche Fahrzeug bei weitem nicht gerecht wird, bedarf keiner näheren Ausführungen.
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