Im vorliegenden Fall beanstandete der Käufer eines Kleinwagens, daß die beiden Seitentüren nicht bündig schlossen, sondern einen optisch kaum wahrnehmbaren Versatz von 1,7 bzw. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie aufwiesen.
Dies war bei sämtlichen Fahrzeugen dieses Typs der Fall. Der Versatz beeinträchtigte den Türschluß nicht.
Bei diesem Mangel handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen Bagatellmangel, der nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Dies war bei sämtlichen Fahrzeugen dieses Typs der Fall. Der Versatz beeinträchtigte den Türschluß nicht.
Bei diesem Mangel handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen Bagatellmangel, der nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
OLG Düsseldorf, 08.06.2005 - Az: I - 3 U 12/04
ECLI:DE:OLGD:2000:0608.I3U12.04.00
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