Im vorliegenden Fall beanstandete der Käufer eines Kleinwagens, daß die beiden Seitentüren nicht bündig schlossen, sondern einen optisch kaum wahrnehmbaren Versatz von 1,7 bzw. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie aufwiesen.
Dies war bei sämtlichen Fahrzeugen dieses Typs der Fall. Der Versatz beeinträchtigte den Türschluß nicht.
Bei diesem
Mangel handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen Bagatellmangel, der nicht zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.