Bei einem ca. ein Jahr alten Gebrauchtwagen aus erster Hand stellt die Importeigenschaft einen Sachmangel dar, auf den der Verkäufer unaufgefordert hinweisen muss. Wird dies arglistig unterlassen, kann sich der Verkäufer nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen und muss den Mehrbetrag erstatten, der infolge einer Minderung des Kaufpreises zu viel gezahlt wurde.
Im entschiedenen Fall wurde der Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand unter Berücksichtigung des Sonderzubehörs mit 18.300,00 Euro angesetzt. Nach Abzug des für den Import geltend gemachten Minderwertes von 1.730,00 Euro ergab sich ein wirklicher Wert von 16.570,00 Euro. Dies entspricht einer Minderung um 9,45 %, sodass der Kaufpreis von 17.300,00 Euro auf 15.665,15 Euro herabzusetzen war. Die Differenz von 1.634,85 EUR war zu erstatten.
Ist die Importeigenschaft eines Gebrauchtwagens ein Mangel?
Bei einem Gebrauchtwagen aus erster Hand, der erst etwa ein Jahr alt ist, begründet die Importeigenschaft ebenso wie bei einem Neuwagen einen Sachmangel. Maßgeblich ist, dass die Erstzulassung in Deutschland einen erheblichen preisbildenden Faktor darstellt, denn für Importfahrzeuge herrscht ein deutlich niedrigeres Preisgefüge. Ein Käufer darf ohne abweichende Anhaltspunkte darauf vertrauen, dass das Fahrzeug in Deutschland erstzugelassen wurde (vgl. OLG Saarbrücken, 30.03.1999 - Az: 4 U 632/98 - 141).Muss der Verkäufer unaufgefordert auf den Import hinweisen?
Aus der berechtigten Käufererwartung folgt eine Aufklärungspflicht des Verkäufers darüber, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1893). Dabei ist nicht zwischen einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler und dem privaten Verkäufer eines Jahreswagens zu unterscheiden. Allgemein bekannt ist, dass für Importfahrzeuge wegen der im Einzelfall damit verbundenen Nachteile generell deutlich niedrigere Preise gezahlt werden. Dieser Umstand ist für die Kaufentscheidung unabhängig von der Person des Verkäufers von Bedeutung.Greift ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss?
Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss greift gemäß § 444 BGB nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist liegt etwa vor, wenn der Verkäufer den Käufer über die Importeigenschaft aktiv täuscht. Im zu entscheidenden Fall geschah dies dadurch, dass in der Zeitungsanzeige auf den Listenpreis eines im Inland erstzugelassenen Fahrzeugs gleichen Typs Bezug genommen und bei der Besichtigung der Fahrzeugbrief zurückgehalten wurde.Wie wird die Minderung berechnet?
Der Käufer kann nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern. Gemäß § 441 Abs. 3 BGB ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden hätte. Hat der Käufer bereits den vollen Kaufpreis gezahlt, besteht nach § 441 Abs. 4 S. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung des Mehrbetrages.Im entschiedenen Fall wurde der Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand unter Berücksichtigung des Sonderzubehörs mit 18.300,00 Euro angesetzt. Nach Abzug des für den Import geltend gemachten Minderwertes von 1.730,00 Euro ergab sich ein wirklicher Wert von 16.570,00 Euro. Dies entspricht einer Minderung um 9,45 %, sodass der Kaufpreis von 17.300,00 Euro auf 15.665,15 Euro herabzusetzen war. Die Differenz von 1.634,85 EUR war zu erstatten.
Ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich?
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach den §§ 323, 439, 440 BGB ist entbehrlich, wenn sich der Mangel nicht beheben lässt. Das ist bei der Importeigenschaft der Fall, da die Erstzulassung im Ausland nicht nachträglich geändert werden kann.
LG Düsseldorf, 22.04.2003 - Az: 24 S 548/02
ECLI:DE:LGD:2003:0422.24S548.02.00
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