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Auch eine Trunkenheitsfahrt im Ausland kann den Lappen kosten!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wurde ein Fahrerlaubnisinhaber wegen einer Trunkenheitsfahrt in Österreich von den dortigen Gerichten rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt und ist die Tat den inländischen Vorgaben entsprechend ausreichend nachgewiesen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde sowohl die Fahrerlaubnis entziehen als auch die Wiedererteilung nach Vorlage eines negativen Gutachtens ablehnen.

Bei der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens und dessen Berücksichtigung bei der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Entziehung und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine nach Art. 103 III GG unzulässige mehrfache Bestrafung, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.

Hierzu führte das Gericht aus:

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) oder wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV genannten Gründe entzogen war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).

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VGH Bayern, 07.10.2014 - Az: 11 C 14.1809


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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