Wer alkoholbedingt fahruntüchtig ein Fahrzeug führt und einen
Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG und verliert damit den Versicherungsschutz. Bereits bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab ca. 0,3 Promille kann
Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholtypische Fahrfehler hinzutreten.
Die Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stellt objektiv ein grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von § 61 VVG dar. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt dabei zweierlei voraus: das objektive Vorliegen der Fahruntüchtigkeit sowie ein erhöhtes subjektives Verschulden des Versicherungsnehmers. Beide Voraussetzungen sind im Zusammenhang mit der beweisrechtlich bedeutsamen Unterscheidung zwischen „absoluter“ und „relativer“ Fahruntüchtigkeit zu beurteilen.
Für den Nachweis der Fahruntüchtigkeit ist die Unterscheidung zwischen „absoluter“ und „relativer“ Fahruntüchtigkeit von zentraler beweisrechtlicher Bedeutung. „Relative“ Fahruntüchtigkeit bedeutet dabei nicht eine Fahruntüchtigkeit „minderen Grades“ - beide Formen begründen gleichermaßen den objektiven Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Der Unterschied liegt ausschließlich auf der Beweisebene: Bei „absoluter“ Fahruntüchtigkeit (BAK über 1,1 Promille) gilt die Fahruntüchtigkeit ohne weitere Prüfung als erwiesen. Bei „relativer“ Fahruntüchtigkeit (BAK zwischen ca. 0,3 und 1,1 Promille) muss zur festgestellten Alkoholbeeinflussung als Indiz ein weiteres Indiz hinzutreten, das den gesicherten Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit erlaubt - in erster Linie alkoholtypische Fahrfehler.
Liegen bei einer BAK im Bereich der „relativen“ Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Fahrfehler vor, begründet die Zusammenschau beider Umstände den vollen Indizienbeweis der Fahruntüchtigkeit gemäß § 286 ZPO. Dieser Nachweis erfordert jedoch stets eine konkrete Einzelfallprüfung - eine generelle Beweisregel des Inhalts, dass bereits das ungeklärte Abkommen von der Fahrbahn bei festgestellter Tatzeit-BAK im Bereich relativer Fahruntüchtigkeit stets einen alkoholtypischen Fahrfehler belege, besteht nicht. Allerdings kann das Fehlen konkreter Einzelindizien für einen Alkoholeinfluss einer Bejahung des Nachweises aufgrund wertender Gesamtbeurteilung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Spekulativ vorgebrachte Alternativursachen (z.B. Wildwechsel oder technischer Defekt), die sich nicht erhärten lassen, begründen keine Zweifel von hinreichendem Gewicht, die einer Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO entgegenstünden. Vorliegend bejahte das Gericht bei einer BAK von 0,87 Promille und nicht anderweitig erklärbarem Abkommen von der Fahrbahn einen alkoholtypischen Fahrfehler.
Die Ursächlichkeit der festgestellten Fahruntüchtigkeit für das Unfallgeschehen ist im Sinne eines
Anscheinsbeweises zu vermuten, sofern keine Umstände vorliegen, die gegen einen typischen Geschehensablauf sprechen. Lassen sich solche Umstände nicht feststellen oder vortragen, bleibt es bei der Vermutung der Kausalität.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert neben dem objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß auch ein erhöhtes subjektives Verschulden. Bei „absoluter“ Fahruntüchtigkeit wird dieses widerlegbar vermutet; bei „relativer“ Fahruntüchtigkeit bedarf es seiner positiven Feststellung im Wege wertender Gesamtbeurteilung nach § 286 ZPO. Das subjektive Verschulden ist dabei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Fahrzeugführer aufgrund der konkreten Umstände - etwa einer ausgedehnten Feier mit erheblichem Alkoholkonsum bis in die frühen Morgenstunden - zumindest des erheblichen Risikos der Fahruntüchtigkeit bewusst sein musste. Das anschließende Führen eines Kraftfahrzeuges trotz dieses Wissens um das bestehende Risiko begründet ohne weiteres den Vorwurf subjektiv erhöhten Verschuldens.
Liegen objektiv grobfahrlässiges Verhalten und erhöhtes subjektives Verschulden vor, ist der Versicherer gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen besteht in diesem Fall nicht.