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Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Alkoholverstößen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 b FeV genügt es, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dabei ist ausreichend, dass zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 StVG vorliegen. Die Begehung einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit erfüllt diese Voraussetzung in jedem Fall. Die Fahrerlaubnisbehörde ist dann berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zu fordern, um die Fahreignung zu überprüfen.

Für die Beurteilung, wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, sind ausschließlich die einschlägigen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen maßgeblich (vgl. VGH Bayern, 22.03.2007 - Az: 11 CS 06.1634). Ein zeitlicher Abstand zwischen den Verstößen führt nicht dazu, dass frühere Taten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, solange die gesetzlichen Tilgungsfristen nicht abgelaufen sind. Vorliegend betrug die Tilgungsfrist für eine Straftat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG zehn Jahre. Eine Tilgung war daher noch nicht eingetreten. Die vom Gesetzgeber festgesetzten Fristen können nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz relativiert oder außer Kraft gesetzt werden (vgl. VGH Bayern, 10.08.2011 - Az: 11 CS 11.1271).

Ein zuvor vorgelegtes positives medizinisch-psychologisches Gutachten führt nicht zu einer „Zäsur“, die eine spätere Verwertung früherer Verstöße ausschließt. Begeht der Betroffene nach erfolgreicher MPU und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut eine alkoholbedingte Zuwiderhandlung, leben die durch das frühere Gutachten ausgeräumten Eignungszweifel wieder auf. Die Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV oder die positive Begutachtung stellen keinen dauerhaften Schutz gegen die Verwertung früherer Verstöße dar, wenn erneut einschlägige Zuwiderhandlungen begangen werden.

Legt der Betroffene ein rechtmäßig angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VGH Bayern, 07.05.2001 - Az: 11 B 99.2527). Der Betroffene muss über die Folgen der Nichtvorlage ausreichend informiert worden sein und genügend Zeit zur Beibringung erhalten haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen.


VG Ansbach, 23.01.2013 - Az: AN 10 S 12.02333

Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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