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Wenn es nach Reparatur mit der Autowerkstatt Ärger gibt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Auch wenn es eigentlich nicht vorkommen sollte, so kommt es doch immer wieder zu Mängeln aber auch Differenzen bei der Fahrzeugreparatur oder Wartung.

Eine Kfz-Reparatur ist ein Werkvertrag - die Autowerkstatt ist gegenüber dem Kunden verpflichtet, die Reparatur des Fahrzeugs vorzunehmen. Vertragszweck und -ziel ist die Durchführung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur.

Die Reparatur hat vollständig und ordnungsgemäß zu erfolgen. Mängel sollte der Auftraggeber sofort reklamieren und eine (kostenlose) Nachbesserung unter Fristsetzung verlangen. Aus Beweisgründen sollte die Reklamation schriftlich erfolgen und der Empfang von der Werkstatt quittiert werden bzw. per Einschreiben erfolgen. Sofern das Fahrzeug trotz Kenntnis eines Sachmangels abgenommen wird, können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn die Abnahme unter Vorbehalt erfolgt.

Vor der Auftragsvergabe gibt ein Kostenvoranschlag eine belastbare Information über die anfallenden Kosten und kann nicht ohne Weiteres von der Werkstatt erheblich überschritten werden.

Vertrag schützt Kunden und Werkstatt!

Ohne Auftrag wird die Werkstatt nicht tätig. Der Inhalt und Umfang ergibt sich aus dem Reparaturauftrag, dem der Leistungsumfang, die voraussichtliche Dauer und der Preis (ggf. als Kostenvoranschlag) zu entnehmen sein sollte.

Die Leistungen sollten im beiderseitigen Interesse möglichst konkret sein. Ein Auftrag „Fehler finden“ ist nicht ausreichend, um die Arbeiten sinnvoll einzugrenzen.

Die Werkstatt hat in diesem Zusammenhang auch eine Beratungspflicht u.a. hinsichtlich der Notwendigkeit der Reparatur und etwaiger Alternativen sowie der zu erwartenden Kosten.

Die Vereinbarung einer Reparaturdauer oder eines Fertigstellungsdatums ist in jedem Fall zu empfehlen. Wird dies dann später nicht eingehalten, gerät die Werkstatt in Verzug und der Kunde kann für Schäden die aus der Verzögerung resultieren Schadensersatz verlangen. Zudem kann ein Mietwagen bis zur Fertigstellung verlangt werden.

Ohne eine solche Vereinbarung muss der Kunde bei zögerlicher Arbeit eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Reparatur durchzuführen ist. Nach fruchtlosem Fristablauf kann dann auch ein Mietwagen verlangt werden.

Alternativ kann von der Werkstatt übrigens auch ein Nutzungsausfallschaden verlangt werden.

Haftet die Autowerkstatt für Ihre Arbeit?

Eine Autowerkstatt muss für Mängel dann haften, wenn der Auftraggeber den oder die Mängel nach der Abnahme meldet und tatsächlich nicht fachgerecht gearbeitet wurde (Sachmängelhaftung). Der Kunde muss hierbei den Beweis dafür erbringen, dass die Leistung mangelbehaftet war. Im Streitfall wird sich diese Frage oft nur durch einen Sachverständigen klären lassen.

Sämtliche Kosten der Mangelbehebung – auch die für einen etwaigen Transport – sind von der Werkstatt während der Sachmängelhaftungsfrist zu übernehmen.

Der Werkstatt ist zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben. Regelmäßig gilt eine Nachbesserung als fehlgeschlagen, wenn auch der zweite Versuch nicht den erforderlichen Erfolg bringt. Zur Sicherheit sollten Auftraggeber der Werkstatt aber noch einen dritten Versuch zubilligen.

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist Voraussetzung für die Geltendmachung weiterer Rechte. Denn dann, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann eine Minderung der Rechnung verlangt werden oder eine andere Werkstatt mit der Vornahme der Reparatur beauftragt werden. Nicht zulässig wäre es, direkt eine andere Werkstatt zu beauftragen und dann die entstandenen Kosten von der ursprünglich beauftragten Werkstatt einzufordern. Es ist erforderlich, dass zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wird, denn es muss eine Verzugslage entstehen.

Wurde ein den Nachbesserungsanspruch auslösender Mangel behoben, die Kaufsache jedoch hierbei anderweitig beschädigt, so ist die Nachbesserung übrigens nicht fehlgeschlagen (OLG Saarbrücken, 25.07.2007 - Az: 1 U 467/06-145).

Wenn die Kfz-Reparaturbedingungen für den Auftrag gelten, kann ein anderer Kfz-Meisterbetrieb (direkt) beauftragt werden, wenn die Erstwerkstatt dem zustimmt.

Sofern eine zweite Werkstatt beauftragt wird, sollte im Auftrag aufgenommen werden, dass es sich um eine Mangelbeseitigung der Erstwerkstatt handelt. Zudem sollten ausgebaute Teile für eine angemessene Frist zur Verfügung gehalten werden, da die Erstwerkstatt darauf einen Anspruch geltend machen kann.

Sofern es sich um einen erheblichen Mangel handelt, kommt auch der Rücktritt vom Reparaturvertrag oder eine Schadensersatzforderung in Betracht.

Die Fristsetzung ist nur in wenigen Ausnahmefällen unnötig.

Die die Nacherfüllung kann nach § 635 BGB verweigert werden, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten für die Autowerkstatt verbunden ist.

Wann verjähren Sachmängelansprüche?

Mit der Abnahme des Fahrzeugs beginnt auch die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zu laufen (OLG Koblenz, 20.12.2007 - Az: 5 U 906/07).

Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, wobei in den Reparaturbedingungen eine Frist von einem Jahr vereinbart werden kann.

Sollte ein Mangel von der Autowerkstatt arglistig verschwiegen werden, so beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Ein Schadensersatzanspruch (Mietwagenkosten, Verdienstausfall etc.) gegen die Werkstatt besteht dann, wenn die beauftragte Werkstatt schuldhaft gehandelt hat und somit grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Üblicherweise sehen die AGB der Werkstatt eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vor. Hier sollte das Kleingedruckte also vorab sorgfältig gelesen werden.

Was gilt, wenn der Kostenvoranschlag überschritten wird?

Sofern ein Kostenvoranschlag erstellt wurde, darf dieser nicht ohne weiteres wesentlich überschritten werden. Die Wesentlichkeitsgrenze wird bei 15-20% gezogen.

Die beauftragte Werkstatt muss den Kunden informieren, sobald absehbar ist, dass der Kostenvoranschlag nicht eingehalten werden kann. Der Auftraggeber kann dann den Auftrag kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlen oder aber die Überschreitung genehmigen. Ggf. kann auch ein neuer verbindlicher Kostenvoranschlag angefordert werden, wenn trotzdem eine Kostengrenze eingehalten werden soll.

Wenn die Werkstatt den Kunden jedoch nicht über die Überschreitung informiert hat, kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Lohnkosten für zu viel geleistete Arbeiten müssen nicht bezahlt werden. Waren die durchgeführten Arbeiten für den Auftraggeber von Nutzen, so müssen die Materialkosten jedoch bezahlt werden.

Müssen erfolglose Arbeiten bezahlt werden?

Nicht jede Arbeit führt zum Erfolg – dies liegt bei Reparaturen in der Natur der Sache. Deshalb sind Arbeiten auch dann zu bezahlen, wenn diese nicht zum Erfolg geführt haben, wenn diese nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung der Fehlerursache notwendig waren, die Fehlersuche mit der wahrscheinlichsten Ursache begonnen wurde und die Autowerkstatt wirtschaftlich gearbeitet hat.

Im Streitfall muss die Werkstatt nachweisen, dass diese Regeln beachtet wurden.

Zeigt sich nach der vom Auftraggeber veranlassten und fachgerecht durchgeführten Reparatur der von der Werkstatt zunächst ermittelten Ursache, dass der Defekt weiter besteht und folglich eine andere oder zusätzliche Ursache vorliegen muss, ist ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf die fachgerechte erneute Ermittlung der Ursache beschränkt, nicht aber auf die endgültige Beseitigung des Defekts ohne zusätzlichen Werklohnanspruch der Werkstatt gerichtet  (OLG Celle, 06.10.2020 - Az: 11 U 76/20).

Müssen Arbeiten bezahlt werden, die nicht in Auftrag gegeben wurden?

Hat die Werkstatt Arbeiten ohne Auftrag durchgeführt, müssen diese nicht bezahlt werden. Es gibt jedoch auch Gerichtsentscheidungen, nach denen Arbeiten, die für das Fahrzeug nützlich waren und nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Kann die Werkstatt den Auftrag beweisen, so sind die Arbeiten zu bezahlen. Hierzu ist anzumerken, dass ein Auftrag auch mündlich erteilt werden kann.

Was ist bei Vereinbarung einer Inspektion zu leisten?

Unter dem Begriff der Inspektion ist eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung wichtiger Teile eines Kraftfahrzeuges zu verstehen, die vor allem der Sicherheit und Funktionsfähigkeit dienen soll.

Zweck der Inspektion ist die Prävention von Schäden, somit die Werterhaltung und insbesondere die Sicherheit (Bremsen, Beleuchtung etc.). Fahrzeughersteller machen meist Vorgaben, in welchem Umfang und wie häufig Inspektionen durch autorisierte Werkstätten durchgeführt werden sollen.

Bei einer Inspektion ist auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen und darüber hinaus aber auch auf solche Maßnahmen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht (OLG Saarbrücken, 18.02.2016 - Az: 4 U 60/15).

Der Begriff der Inspektion ist kein Rechtsbegriff. Daher hat das Gericht im Streitfall im Rahmen der Auslegung des Vertrags zu bestimmen, welche Leistungen die Parteien im Einzelnen mit der vereinbarten Inspektion bestimmt haben. Dabei ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen. Angesichts der Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärungen zum Abschluss eines Werkvertrags sind die Erklärungen so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Es kann daher angenommen werden, dass alle notwendigen Arbeiten durchzuführen sein sollen, damit zum einen die Sicherheit des Pkws gewährleistet ist und zum anderen der Wert des Pkw erhalten bleibt (AG Köln, 13.11.2020 - Az: 112 C 251/19).

Sorgfaltspflichten der Werkstatt

Autowerkstätten müssen Kunden über Rückrufaktionen der von ihnen betreuten Modelle bei der Fahrzeuginspektion hinweisen. Dies gilt auch für Grauimporte. Unterlässt die Werkstatt einen solchen Hinweis, haftet diese für einen etwaigen Schaden (OLG Hamm, 08.02.2017 - Az: I-12 U 101/16).

Ebenfalls sind Kunden schon anlässlich einer Inspektion auf die Erforderlichkeit von notwendigen Maßnahmen hinzuweisen (OLG Hamburg, 19.12.2018 - Az: 1 U 107/18; OLG Schleswig, 17.12.2010 - Az: 4 U 171/09). Dies gilt ebenfalls für vom Hersteller nicht vorgegebene, aber trotzdem empfehlenswerte Maßnahmen (AG Halle/Saale, 21.07.2011 - Az: 93 C 1407/10).

Kann die Werkstatt den Kunden zum Nacharbeiten zwingen?

Der Kunde muss ohne konkrete Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Montage auch nicht an der fachgerechten Durchführung durch die Werkstatt zweifeln.

Die Werkstatt kann als Werkunternehmer auch nicht durch einen bloßen Hinweis - in welcher Form auch immer -, der nicht Vertragsbestandteil wurde, faktisch die Kontrolle des Erfolgs ihrer Werkleistung auf den Besteller delegieren, der damit zur Vermeidung eines Mitverschuldens gezwungen wäre, die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung nach der Abnahme nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls selbst tätig zu werden, um die mangelhafte Werkleistung des Unternehmers nachzubessern (OLG München, 19.05.2021 - Az: 7 U 2338/20).

Soll der Kunde nach einer Reparatur noch einmal Hand anlegen, so muss dies also klar und deutlich in den Vertrag aufgenommen werden.

Was ist zu beachten, wenn die Autowerkstatt das Fahrzeug beschädigt?

Für Schäden am Fahrzeug und auch einen etwaigen Fahrzeugdiebstahl haftet die Autowerkstatt. Dies gilt auch für Schäden, die die Mitarbeiter verursachen sowie für Schäden auf Probe- und Überführungsfahrten.

Kommt es jedoch aufgrund von leicht fahrlässigem Verhalten zu Schäden am Fahrzeug, so haftet die Werkstatt nur eingeschränkt.

Eine Haftung für Gegenstände im Fahrzeug besteht dagegen nur, wenn diese ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden. Daher werden diese in der Regel ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgenommen.

Vorsicht bei Schwarzarbeit!

Gewährleistungsansprüche sind bei Schwarzarbeit ausgeschlossen, da der zugrunde liegende Werkvertrag über die Reparatur nichtig ist.
Stand: 01.06.2023 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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