Ist die Ursache des technischen Defekts eines Kraftfahrzeugs unbekannt und behält sich der Auftraggeber die Entscheidung für oder gegen die - womöglich kostenintensive - Behebung dieser Ursache ausdrücklich oder nach den Umständen vor, ist der Inhalt des mit der Reparaturwerkstatt geschlossenen Werkvertrags zunächst auf die zutreffende Ermittlung der Ursache beschränkt.
Zeigt sich nach der vom Auftraggeber sodann veranlassten - und als solcher fachgerecht durchgeführten - Reparatur der von der Werkstatt zunächst ermittelten Ursache, dass der Defekt weiter besteht und folglich eine andere oder zusätzliche Ursache vorliegen muss, ist ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf die fachgerechte erneute Ermittlung der Ursache beschränkt, nicht aber auf die endgültige Beseitigung des Defekts ohne zusätzlichen Werklohnanspruch der Werkstatt gerichtet.
Zeigt sich nach der vom Auftraggeber sodann veranlassten - und als solcher fachgerecht durchgeführten - Reparatur der von der Werkstatt zunächst ermittelten Ursache, dass der Defekt weiter besteht und folglich eine andere oder zusätzliche Ursache vorliegen muss, ist ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf die fachgerechte erneute Ermittlung der Ursache beschränkt, nicht aber auf die endgültige Beseitigung des Defekts ohne zusätzlichen Werklohnanspruch der Werkstatt gerichtet.
OLG Celle, 06.10.2020 - Az: 11 U 76/20
ECLI:DE:OLGCE:2020:1006.11U76.20.00
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