Ist eine Inspektion vertragsgegenständlich, so stellt dies einen unbestimmten Begriff des täglichen Lebens dar. So ist unter dem Begriff der Inspektion nach allgemeinem Verständnis eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung wichtiger Teile eines Kraftfahrzeuges zu verstehen, die vor allem der Sicherheit und Funktionsfähigkeit dienen soll.
Üblicherweise werden Inspektionen in bestimmten Zeit- und Fahrleistungsintervallen durchgeführt. Zweck der Inspektion ist die Prävention von Schäden, somit die Werterhaltung und insbesondere die Sicherheit (Bremsen, Beleuchtung etc.). Fahrzeughersteller machen meist Vorgaben, in welchem Umfang und wie häufig Inspektionen durch autorisierte Werkstätten durchgeführt werden sollen.
Der Begriff der Inspektion ist überdies kein Rechtsbegriff und hat in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum bislang keine eindeutige rechtliche Bedeutung erlangt.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Rahmen der Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen, welche Leistungen die Parteien im Einzelnen mit der hier vereinbarten Inspektion bestimmt haben. Dabei ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen. Angesichts der Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärungen zum Abschluss eines Werkvertrags sind die Erklärungen so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Insoweit geht das Gericht davon aus, dass es der Beklagten als Bestellerin und Halterin des gegenständlichen Pkw darum ging, alle notwendigen Arbeiten durchzuführen, damit zum einen die Sicherheit des Pkws gewährleistet ist und zum anderen der Wert des Pkw erhalten bleibt.