Wurde ein den Nachbesserungsanspruch auslösender Mangel behoben, die Kaufsache jedoch hierbei anderweitig beschädigt, so ist die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen. Somit scheidet eine Rückabwicklung wegen wiederholter fehlgeschlagener Nachbesserung aus.
OLG Saarbrücken, 25.07.2007 - Az: 1 U 467/06-145
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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