Es liegt Aufklärungspflichtverletzung einer Kfz-Werkstatt bereits darin, dass der Kunde nicht schon anlässlich der Inspektion bei einer Laufleistung von 180.000 km auf die Erforderlichkeit eines Zahnriemenwechsels hingewiesen wurde.
Kommt es in der Folge zu einem Motorschaden, so hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber der Werkstatt.
Erfolgt der Hinweis zu einem späteren Zeitpunkt (vorliegend: 200.000 km) und lässt der Kunde den Zahnriemenwechsel nicht durchführen, so entfällt ein Mitverschulden des Kunden dann, wenn die Werkstatt lediglich mitteilt „dass man das jetzt machen müsse“, es aber erforderlich wäre, das Fahrzeug sofort stehen zu lassen. Hierauf ist ausdrücklich hinzuweisen.
Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kunde aufgrund des Versäumnisses der Werkstatt mit dem eigentlich bereits auszuwechselnden Zahnriemen noch 20.000 km gefahren war, ohne dass es zu Beeinträchtigungen am Fahrzeug gekommen war, macht es für den Laien nicht deutlich, dass damit die Gefahr eines Zahnriemenschadens nun so nahe lag, dass auch nicht mehr vergleichsweise wenige Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren werden sollten.
Ein Laie kann nicht einschätzen welche Sicherheitsmarge die Fahrzeughersteller bei dem Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Zahnriemenwechsels einplanen.
Der Hinweis der Werkstatt war vor allem deshalb nicht ausreichend deutlich, weil der Werkstatt bekannt war, dass der Kunde nicht beabsichtigte, den Zahnriemen sofort bei der Inspektion wechseln zu lassen, sondern das Fahrzeug zunächst wieder abholen und also auch damit weiter fahren würde.
Der Werkstatt war damit klar, dass der Kunde den Hinweis nicht so verstanden hatte, dass das Fahrzeug nicht mehr bewegt werden sollte.
Nur mit eindeutigen Hinweis darauf, dass der Kunde das Fahrzeug zur Vermeidung erheblicher Schäden sofort stehen lassen sollte, wäre dem Kunden ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, weil er das Fahrzeug für etwa eine Woche weiter genutzt hat. Mangels eindeutigen Hinweises ist ein Mitverschulden nach § 254 BGB nicht anzulasten.