Bei ordnungsgemäß angezogenen Schrauben ist ein Nachjustieren weder erforderlich noch vorgeschrieben. Somit ist nach einem fachgerecht durchgeführten Reifenwechsel ein weiteres Tätigwerden weder von Seiten des Kunden noch von Seiten der Werkstatt veranlasst.
Der Kunde muss ohne konkrete Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Montage auch nicht an der fachgerechten Durchführung des Reifenwechsels durch die Werkstatt zweifeln. Daher würde ein vernünftiger Mensch sich auch nicht veranlasst sehen, den festen Sitz der Radmuttern nach einer Fahrtstrecke von fünfzig Kilometern zu kontrollieren.
Daran ändert auch der in der Rechnung der Werkstatt enthaltene Hinweis auf die Notwendigkeit eines Nachziehens der Radmuttern nach 50 Kilometern zurückgelegter Fahrtstrecke nichts. Denn auch dies würde einen vernünftigen Menschen in Anbetracht eines aus technischer Sicht nicht erforderlichen Nachziehens der Radmuttern nicht zu einer Kontrolle veranlassen.
Die Werkstatt kann als Werkunternehmer auch nicht durch einen bloßen Hinweis - in welcher Form auch immer -, der nicht Vertragsbestandteil wurde, faktisch die Kontrolle des Erfolgs ihrer Werkleistung auf den Besteller delegieren, der damit zur Vermeidung eines Mitverschuldens gezwungen wäre, die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung (nach der Abnahme) nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls selbst tätig zu werden, um die mangelhafte Werkleistung des Unternehmers nachzubessern.
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