Im Rahmen eines Auftrags zur umfassenden Inspektion mag eine Werkstatt mit Blick darauf, dass die Arbeiten zu einem nach den Vertragsumständen zweckentsprechenden, funktionstauglichen Werk führen müssen, verpflichtet sein, alles - freilich nach Absprache mit dem Kunden und gegen entsprechende gesonderte Vergütung - zu tun, um einen Pkw für die nächste Zeit gebrauchsfähig und fahrbereit zu machen.
Inspektionen dienen dazu, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, regelmäßig gesondert zu beauftragenden Maßnahmen durchzuführen. Bei einer Inspektion ist daher allemal auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen und darüber hinaus aber auch auf solche Maßnahmen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht.
Waren jedoch wie vorliegend lediglich ein Reifenwechsel und die Spureinstellung des Fahrzeugs vereinbart und kommt es auf einer Fahrt zu einem Subunternehmer zu einem Motorschaden, hat die Werkstatt eventuelle nebenvertragliche Hinweispflichten auf eine durchzuführende Wartung bei der Annahme des Kfz-Werkstattauftrags nicht verletzt.
Inspektionen dienen dazu, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, regelmäßig gesondert zu beauftragenden Maßnahmen durchzuführen. Bei einer Inspektion ist daher allemal auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen und darüber hinaus aber auch auf solche Maßnahmen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht.
Waren jedoch wie vorliegend lediglich ein Reifenwechsel und die Spureinstellung des Fahrzeugs vereinbart und kommt es auf einer Fahrt zu einem Subunternehmer zu einem Motorschaden, hat die Werkstatt eventuelle nebenvertragliche Hinweispflichten auf eine durchzuführende Wartung bei der Annahme des Kfz-Werkstattauftrags nicht verletzt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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