Bushaltestellen gehören zu den neuralgischen Punkten im Straßenverkehr. Fahrgäste steigen ein und aus, Kinder überqueren die Fahrbahn, Busse schwenken in den fließenden Verkehr ein - und andere Fahrzeuge müssen darauf reagieren. Für all diese Situationen gibt es klare Regeln. Wer sie kennt, vermeidet nicht nur Bußgelder, sondern schützt auch andere Verkehrsteilnehmer vor gefährlichen Situationen.
Rechtsgrundlage für das Verhalten an Bushaltestellen ist § 20 StVO
Das Verhalten an Bushaltestellen ist in
§ 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) umfassend geregelt. Die Vorschrift richtet sich nicht nur an diejenigen, die hinter dem Bus fahren, sondern ausdrücklich auch an den Gegenverkehr. Erfasst sind Omnibusse des Linienverkehrs, gekennzeichnete Schulbusse sowie Straßenbahnen. Reisebusse oder Omnibusse, die gerade nicht im Linienverkehr eingesetzt werden, unterfallen diesen Sonderregeln hingegen nicht - für sie gelten die allgemeinen Vorschriften der
StVO.
Die Grundpflicht lautet nach § 20 Abs. 1 StVO: An haltenden Bussen des Linienverkehrs und Schulbussen darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Was das im Einzelnen bedeutet, konkretisieren die folgenden Absätze der Norm.
Wann gilt für das Vorbeifahren am Bus?
Steigen Fahrgäste ein oder aus, ist nach § 20 Abs. 2 StVO beim Vorbeifahren Schrittgeschwindigkeit - in der Praxis rund 7 km/h - einzuhalten, verbunden mit ausreichendem Seitenabstand. Ist ein gefahrloses Vorbeifahren nicht möglich, muss gewartet werden, bis der Bus weiterfährt. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für denjenigen, der hinter dem Bus fährt, sondern auch für den Gegenverkehr - jedenfalls solange die Fahrbahnen nicht baulich voneinander getrennt sind, etwa durch einen Mittelstreifen oder eine Leitplanke.
Fährt ein Bus ohne Warnblinklicht an einer Haltestelle vor oder ist lediglich der rechte Blinker gesetzt, gelten die strengen Sonderregeln des § 20 Abs. 3 und 4 StVO zwar nicht. Dennoch ist erhöhte Vorsicht und ständige Bremsbereitschaft geboten, da jederzeit mit Fahrgästen gerechnet werden muss, die die Fahrbahn betreten.
Was gilt, wenn der Busfahrer das Warnblinklicht einschaltet?
Schaltet der Busfahrer das Warnblinklicht ein, verschärfen sich die Anforderungen deutlich. Nähert sich ein Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle, ist das Überholen nach § 20 Abs. 3 StVO verboten - solange der Bus noch fährt. Steht er anschließend mit Warnblinklicht an der Haltestelle, gilt nach § 20 Abs. 4 StVO Schrittgeschwindigkeit und ausreichender Abstand, auch für den Gegenverkehr (sofern keine bauliche Trennung der Fahrbahnen vorhanden ist). Ist ein Passieren nicht möglich, muss gewartet werden.
An bestimmten, als besonders gefährlich eingestuften Haltestellen ist der Busfahrer verpflichtet, das Warnblinklicht beim Anfahren einzuschalten. Solche Haltestellen sind durch eine gelb-rote Markierung gekennzeichnet.
Verschiedene Formen von Bushaltestellen
Nicht jede Bushaltestelle ist gleich. Bei einer Busbucht verlässt der Bus die Fahrbahn vollständig, sodass der fließende Verkehr kaum beeinträchtigt wird. Beim Vorbeifahren sollte ein Seitenabstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden; empfohlen wird ein Abstand von 2 m.
An Haltestellen am Fahrbahnrand hingegen hält der Bus mitten auf der Straße. Dort ist die Versuchung, den Bus zu überholen, besonders groß - was jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des § 20 StVO zulässig ist.
Beim sogenannten Buskap (Haltestellenkap) steht der Bordstein in die Fahrbahn vor. Die Konstruktion erleichtert dem Bus die Anfahrt und ermöglicht einen nahezu barrierefreien Fahrgastwechsel. Der Bus verlässt dabei die Fahrbahn nicht, sodass der Verkehr für die Dauer des Aufenthalts blockiert wird. Ein Vorbeifahren des Gegenverkehrs ist in der Regel nicht möglich.
Vorrang für den Bus beim Abfahren
Nach § 20 Abs. 5 StVO müssen andere Fahrzeuge dem Bus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle ermöglichen und gegebenenfalls warten. Diese Regelung gilt sowohl für Haltestellen direkt am Fahrbahnrand als auch für Haltebuchten.
Der Vorrang setzt jedoch voraus, dass der Busfahrer seiner Anzeigepflicht nachkommt: Er muss seine Abfahrtsabsicht rechtzeitig durch Einschalten des linken Blinkers ankündigen und dem übrigen Verkehr eine angemessene Reaktionszeit einräumen. Unterlässt er dies, bleibt der Vorrang des fließenden Verkehrs nach
§ 10 StVO bestehen.
Das OLG Celle hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Busunternehmer dem Pkw-Halter den überwiegenden Teil des Schadens ersetzen muss, wenn der Busfahrer nicht beweisen kann, rechtzeitig geblinkt zu haben (vgl. OLG Celle, 10.11.2021 - Az:
14 U 96/21). Das OLG Frankfurt hat in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass ein Pkw-Fahrer, der sich mit lediglich 50 cm Abstand knapp vor einen noch an der Haltestelle stehenden Bus einschert, ein eigenes Mitverschulden trägt - weil ein sorgfältiger Fahrer damit rechnen muss, dass der Bus alsbald wieder anfährt. In dem konkreten Fall wurde die Haftung zu 60 % dem Busunternehmen und zu 40 % dem Pkw-Halter zugewiesen (vgl. OLG Frankfurt, 09.09.2014 - Az:
16 U 63/14). Verletzt ein Busfahrer beim Abfahren seine Pflicht zur Rückschau und kommt es dadurch zur Kollision, trifft ihn die überwiegende Haftung; das OLG Düsseldorf hat in einem solchen Fall eine Quote von 60 zu 40 zulasten des Busfahrers angenommen (vgl. OLG Düsseldorf, 19.11.2007 - Az:
I-1 U 28/07).
Bußgelder und Punkte
Wer die Regeln an Bushaltestellen missachtet, riskiert ein Bußgeld und in den meisten Fällen auch einen Punkt im
Fahreignungsregister in Flensburg. Der
Bußgeldkatalog unterscheidet dabei nach Art und Schwere des Verstoßes:
| Verstoß |
Sanktionen |
| Bus mit Warnblinklicht bei Anfahrt an Haltestelle überholt |
60 Euro + 1 Punkt |
| An haltendem Bus mit Warnblinklicht schneller als Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren (gilt auch für den Gegenverkehr) |
15 Euro |
| - mit Behinderung der Fahrgäste |
60 Euro + 1 Punkt |
| - mit Gefährdung der Fahrgäste |
70 Euro + 1 Punkt |
| An haltendem Bus mit Warnblinklicht ohne ausreichenden Abstand vorbeigefahren (gilt auch für den Gegenverkehr) |
60 Euro + 1 Punkt |
| - mit Gefährdung der Fahrgäste |
70 Euro + 1 Punkt |
| Überholen trotz Wartepflicht mit Behinderung der Fahrgäste |
60 Euro + 1 Punkt |
| - mit Gefährdung der Fahrgäste |
70 Euro + 1 Punkt |
Abfahren nicht ermöglicht |
5 - 30 Euro |
Wer innerorts an einem haltenden Bus mit mehr als 30 km/h über der zulässigen Schrittgeschwindigkeit vorbeifährt, muss wie bei einer regulären
Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld von 200 Euro, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.
Besondere Vorsicht bei Kindern und Schulbushaltestellen
An Schulbushaltestellen ist stets erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Kinder können Gefahren im Straßenverkehr häufig nicht richtig einschätzen und reagieren unberechenbar - sei es, weil sie abgelenkt sind oder sich beeilen, den Bus noch zu erreichen. Grundsätzlich ist daher Bremsbereitschaft angezeigt, auch wenn gerade kein Fahrgast sichtbar die Fahrbahn betritt.
Das LG Kiel hat entschieden, dass ein Pkw-Fahrer im Bereich einer Schule nebst Bushaltestelle bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h seine Geschwindigkeit auf unter 20 km/h zu reduzieren hat, wenn das Gefahrenzeichen 136 („Kinder“) aufgestellt ist. Das Gericht nahm dabei einen
Anscheinsbeweis zulasten des Fahrers aus
§ 3 Abs. 2a StVO an (vgl. LG Kiel, 01.02.2019 - Az:
4 O 106/19). Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass ein Kind ab etwa 11 Jahren die elementaren Grundregeln des Straßenverkehrs kennen und beachten muss - sodass im Einzelfall ein Mitverschulden von 50 % auf Seiten des Kindes in Betracht kommen kann.
Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung anderer Gerichte: Das OLG München sah in einem Fall, in dem ein 14-jähriges Mädchen nach dem Aussteigen ohne Umschauen hinter dem Bus die Fahrbahn überquerte und von einem entgegenkommenden Fahrzeug erfasst wurde, eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 als angemessen an (vgl. OLG München, 11.04.2014 - Az:
10 U 4757/13). Das AG Backnang entschied in einem ähnlich gelagerten Fall gleichermaßen: Ein 14-jähriges Kind, das nach dem Aussteigen aus einem Bus die Gegenfahrbahn betrat, ohne auf den Verkehr zu achten, hat sich nach
§ 25 Abs. 3 StVO ein hälftiges Mitverschulden anrechnen zu lassen (vgl. AG Backnang, 19.05.2015 - Az:
5 C 799/14).
Auch den Busfahrer selbst trifft eine Schutzpflicht gegenüber seinen Fahrgästen. Er hat die Warnblinkanlage einzuschalten, bevor er die Bustüren öffnet, wenn er aufgrund der konkreten Verkehrssituation damit rechnen muss, dass andere Fahrzeuge an der Ausstiegsseite vorbeifahren oder den Seitenstreifen nutzen könnten. Unterlässt er dies und wird ein Fahrgast beim Aussteigen verletzt, ist er - neben dem vorbeifahrenden Pkw-Fahrer - erheblich mitverantwortlich. Das OLG Hamm hat den Busfahrer in einem solchen Fall zu einer Mithaftung von 50 % verurteilt (vgl. OLG Hamm, 28.02.2018 - Az:
11 U 108/17).
Haltverbot im Bereich der Bushaltestelle
Mit dem Zeichen 224 (Anlage 2 zur StVO) i.V.m.
§ 41 Abs. 1 StVO wird im Bereich einer Bushaltestelle ein striktes Haltverbot ausgesprochen. Es gilt bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen - und bezieht sich nicht nur auf die Fahrbahn, sondern auch auf den angrenzenden Seitenstreifen.
Das LG Saarbrücken hat klargestellt, dass das Parkverbot auch den Seitenstreifen umfasst, um ein gefahrloses Ein- und Ausfahren seitlich ausschwenkender Busse zu gewährleisten (vgl. LG Saarbrücken, 13.11.2020 - Az:
13 S 92/20). Gerade Gelenkbusse haben beim Einfahren in eine Halteposition Überhänge, die erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können. Wer im Haltestellenbereich dennoch parkt und sein Fahrzeug dabei beschädigt wird, kann dies in aller Regel nicht dem Busfahrer anlasten: Das Parkverbot dient gerade dazu, vor dieser vorhersehbaren Gefahr zu schützen.
Winterdienst und Streupflicht an Bushaltestellen
Im Winter besteht an Bushaltestellen eine gesteigerte Sicherungspflicht. Der Verantwortliche - in der Regel die Gemeinde oder der Grundstückseigentümer - muss den Haltestellenbereich nicht nur bei allgemeiner Glätte räumen und streuen, sondern auch regelmäßig kontrollieren, ob zuvor aufgebrachte Streumittel noch wirksam sind. Denn Fußgängerverkehr im Haltestellenbereich trägt erfahrungsgemäß dazu bei, dass Streugut schnell plattgetreten wird und seine abstumpfende Wirkung verliert.
Das OLG Brandenburg hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine Gemeinde als Eigentümerin einer dem öffentlichen Nahverkehr gewidmeten Verkehrsfläche eine Winterdienstpflicht trägt, die nicht ohne Weiteres haftungsbefreiend auf Dritte übertragen werden kann. Eine wirksame Übertragung setzt eine klare, eindeutige und zeitlich nachweisbare Vereinbarung voraus (vgl. OLG Brandenburg, 30.09.2014 - Az:
2 U 7/14).
Aussteigende Fahrgäste befinden sich beim Verlassen des Busses in einer besonderen Situation: Sie können die Bodenverhältnisse kaum überblicken und haben in der Regel keine Möglichkeit, auf sicherere Bereiche auszuweichen. Dem muss die verantwortliche Stelle durch sorgfältige Sicherung des gesamten Haltestellenbereichs Rechnung tragen.
Wartepflichten der Fahrgäste
Auch die Fahrgäste selbst haben Pflichten: Wer auf einen Bus wartet, muss dies auf dem Gehweg, dem Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel tun. Ist dies nicht möglich, ist am Rand der Fahrbahn zu warten. Beim Überqueren der Straße gilt § 25 Abs. 3 StVO: Die Fahrbahn ist nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zu überqueren und dem Fahrzeugverkehr gegebenenfalls Vorrang einzuräumen. Wer diese Pflicht verletzt, muss sich im Schadensfall ein Mitverschulden anrechnen lassen.