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Aquaplaning: Haftung und richtiges Verhalten bei Nässe

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bereits wenige Millimeter Wasser genügen um Fahrzeuge aus der Bahn zu bringen, insbesondere bei Spurrillen, die zusätzlich Wasser aufnehmen, erhöht sich die Aquaplaning-Gefahr. Daher sollten Fahrzeugführer den Wasserstand auf der Fahrbahn aufmerksam beobachten.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Eine Haftung des Staates oder der Kommune aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheidet im Schadensfall in der Regel aus - dies gilt auch dann, wenn die Fahrbahnabläufe so verstopft sind, dass das Wasser nicht ordnungsgemäß ablaufen konnte.

Auch in einem solchen Fall muss sich dem Fahrer die Gefahr erschließen und er muss seine Geschwindigkeit den Fahrbahnverhältnissen anpassen. Kommt er doch zu einem Unfall, so ist er offenbar nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren - und haftet für den Schaden selber.

Angepasste Geschwindigkeit erforderlich

Eine Reduzierung der Geschwindigkeit ist erforderlich, um sich an die Verkehrslage angepasst fortzubewegen. Denn ab 80 km/h nimmt die Aquaplaning-Gefahr deutlich zu. Hinzu kommt bei starkem Regen die eingeschränkte Sicht. Bei besonders heftigen Witterungsverhältnissen muss die Geschwindigkeit dann situationsabhängig soweit reduziert werden, dass durch den Fahrzeuggebrauch keine (unnötige) Gefahr entsteht.

Aus diesem Grund wird auch immer öfter eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzzeichen „bei Nässe“ angesetzt. Bei besonders großer Aquaplaning-Gefahr muss dies auch erfolgen.

Wann Nässe denn nun konkret vorliegt, unterliegt aber einem gewissen Einschätzungsspielraum. Eine klare juristische Definition gibt es nicht. Dennoch ist hier Vorsicht geboten! Eine Fehleinschätzung kann auch schnell einen Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit nach sich ziehen.

Richtiges Verhalten bei Aquaplaning

Kommt es zu Aquaplaning, so heißt es kühlen Kopf bewahren um das schlimmste zu verhindern. Ein beherzter Tritt auf die Bremsen ist die falsche Reaktion, da dies die Schleudergefahr erheblich erhöht.

Der Fahrer sollte daher vom Gas gehen, den Gang rausnehmen und das Fahrzeug - möglichst ohne Lenkbewegungen - ausrollen lassen, bis das Fahrzeug wieder Bodenkontakt hat.

Haftung im Schadensfall

Ist es zu einem Sachschaden gekommen, so ist zwischen Fremdschäden und eigenen Schäden zu unterscheiden.

Fremdschäden werden in der Regel von der Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet. Dies gilt auch für beschädigte Gegenstände an fremdem Eigentum.

Für Schäden am eigenen Fahrzeug kommt generell die Vollkaskoversicherung auf.


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Stand: (letzte Änderung: 25.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

In der Regel scheidet eine Haftung des Staates oder der Kommune aus. Auch bei verstopften Abläufen obliegt es dem Fahrer, seine Geschwindigkeit den Witterungsverhältnissen anzupassen. Geschieht dies nicht, haftet er selbst für den entstandenen Schaden.
Fremdschäden werden über die Kfz-Haftpflicht abgedeckt. Für Schäden am eigenen Fahrzeug ist in der Regel die Vollkaskoversicherung zuständig. Die Teilkaskoversicherung greift meist nur bei Schäden durch Sturm, Hagel oder Überschwemmungen.
Ja, bei grob fahrlässigem Verhalten kann die Versicherung gemäß § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung ganz oder teilweise kürzen. Ein zu schnelles Fahren bei erkennbarer Aquaplaning-Gefahr oder eine mangelhafte Profiltiefe unter 1,6 mm können als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Allein das Schleudern auf nasser Fahrbahn begründet nicht zwingend grobe Fahrlässigkeit. Es muss hinzukommen, dass eine Wasserfläche erkennbar war und die Gefahr sich aufdrängen musste (vgl. LG Bielefeld, 15.05.2007 - Az: 6 O 22/06).
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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