Im Rahmen der
Teilkaskoversicherung bestehen keine strengen Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu führenden Beweis einer Entwendung, weil sonst der Versicherungsschutz entwertet würde. Erforderlich aber auch ausreichend ist daher, wenn Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines
Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt.
Dafür reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden wurde. Der Verdacht auf eine Täuschung liegt demgegenüber bei einer Häufung untypischer Umstände nahe.
Der Nachweis des Minimalsachverhalts des äußeren Bildes eines Diebstahls kann durch Zeugen und durch Parteivernehmung erbracht werden. Auch die persönliche Anhörung nach § 141 ZPO kann ausreichen. Dabei ist im Einzelnen zu begründen, weshalb dem Versicherungsnehmer nicht geglaubt wird, da im Ansatz von der Redlichkeit des Versicherungsnehmers auszugehen ist. Das Gegenteil muss der Versicherer beweisen, wobei ausreichend ist, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers durch den Versicherer durch von diesem voll zu beweisende Tatsachen erschüttert ist. Danach muss zu dem äußeren Bild eines Diebstahls wenigstens der Versicherungsnehmer nach § 141 ZPO persönlich angehört werden.