Ein Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist und entsteht bereits mit Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers in voller Höhe. Wird der Anspruch auf einen Sozialhilfeträger übergeleitet, bleibt für den Verjährungsbeginn grundsätzlich die Kenntnis des Schenkers maßgeblich, nicht die des Sozialhilfeträgers.
Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers (Fortführung von BGH, 28.10.1997 - Az: X ZR 157/96). Von diesem Zeitpunkt an kann der Anspruch erforderlichenfalls in voller Höhe gerichtlich geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht dabei nur insoweit, als der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten, und die Herausgabe des Schenkungsgegenstands zur Deckung dieses Unterhalts erforderlich ist. Übersteigt der Wert des Schenkungsgegenstands den geschuldeten Betrag, kann bei teilbaren Gegenständen nur ein entsprechender Bruchteil, bei unteilbaren Gegenständen ein entsprechender Wertteil verlangt werden (vgl. BGH, 29.03.1985 - Az: V ZR 107/84; BGH, 17.01.1996 - Az: IV ZR 184/94). Bei fortlaufendem Unterhaltsbedarf richtet sich der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, bis der Wert des Schenkungsgegenstands erschöpft ist (vgl. BGH, 17.01.1996 - Az: IV ZR 184/94; BGH, 28.10.1997 - Az: X ZR 157/96; BGH, 19.12.2000 - Az: X ZR 128/99; BGH, 17.09.2002 - Az: X ZR 196/01; BGH, 21.12.2005 - Az: X ZR 108/03).
Verjährungsfrist für Schenkungsrückforderungsansprüche
Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. Diese beträgt drei Jahre. Eine Ausnahme gilt, wenn der Anspruch auf Herausgabe eines geschenkten Grundstücks gerichtet ist; in diesem Fall greift die zehnjährige Frist des § 196 BGB, und zwar auch dann, wenn dem Schenker nur ein Anspruch auf Wertersatz zusteht, weil der Wert des Geschenks die Höhe des Rückforderungsanspruchs übersteigt (vgl. BGH, 22.04.2010 - Az: Xa ZR 73/07). Greift weder § 196 BGB noch eine andere Spezialvorschrift, verbleibt es bei der dreijährigen Regelverjährung. Der Gesetzgeber hat die im Vergleich zum früheren Recht verkürzte Frist bewusst dadurch ausgeglichen, dass der Fristbeginn zusätzlich an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners geknüpft wird.Wann entsteht der Rückgewähranspruch?
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Dies ist der Fall, sobald der Berechtigte den Anspruch geltend machen und erforderlichenfalls im Klagewege durchsetzen kann (vgl. BGH, 19.07.2010 - Az: II ZR 57/09; BGH, 16.09.2010 - Az: IX ZR 121/09; BGH, 22.03.2017 - Az: XII ZB 56/16; BGH, 15.03.2024 - Az: V ZR 224/22). Grundsätzlich erfordert dies die Fälligkeit des Anspruchs (vgl. BGH, 08.04.2015 - Az: IV ZR 103/15; BGH, 11.12.2025 - Az: III ZR 438/23). Steht bei einem bereits entstandenen Anspruch dessen Höhe noch nicht fest, genügt es jedoch, wenn die Möglichkeit einer Feststellungsklage besteht (vgl. BGH, 18.06.2009 - Az: VII ZR 167/08; BGH, 08.11.2016 - Az: VI ZR 200/15).Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers (Fortführung von BGH, 28.10.1997 - Az: X ZR 157/96). Von diesem Zeitpunkt an kann der Anspruch erforderlichenfalls in voller Höhe gerichtlich geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht dabei nur insoweit, als der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten, und die Herausgabe des Schenkungsgegenstands zur Deckung dieses Unterhalts erforderlich ist. Übersteigt der Wert des Schenkungsgegenstands den geschuldeten Betrag, kann bei teilbaren Gegenständen nur ein entsprechender Bruchteil, bei unteilbaren Gegenständen ein entsprechender Wertteil verlangt werden (vgl. BGH, 29.03.1985 - Az: V ZR 107/84; BGH, 17.01.1996 - Az: IV ZR 184/94). Bei fortlaufendem Unterhaltsbedarf richtet sich der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, bis der Wert des Schenkungsgegenstands erschöpft ist (vgl. BGH, 17.01.1996 - Az: IV ZR 184/94; BGH, 28.10.1997 - Az: X ZR 157/96; BGH, 19.12.2000 - Az: X ZR 128/99; BGH, 17.09.2002 - Az: X ZR 196/01; BGH, 21.12.2005 - Az: X ZR 108/03).
Kein sukzessiver Verjährungsbeginn bei wiederkehrendem Bedarf
Auch bei fortlaufendem Unterhaltsbedarf steht dem Schenker keine aufeinanderfolgende Reihe von Einzelansprüchen zu, die verjährungsrechtlich gesondert zu betrachten wären. Für die Entstehung eines Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht in jedem Fall die Fälligkeit erforderlich; es genügt, wenn der Gläubiger den Anspruch erforderlichenfalls im Klagewege durchsetzen kann. Diese Voraussetzung liegt bei Ansprüchen aus § 528 BGB bereits mit Eintritt der Bedürftigkeit vor, auch wenn der Anspruch noch nicht abschließend beziffert werden kann. Kann selbst eine Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO mangels hinreichend sicherer Prognose zur Dauer der Bedürftigkeit nicht erhoben werden (dazu BGH, 17.11.2006 - Az: V ZR 71/06), besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Feststellungsklage.Urteil freischalten
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BGH, 14.07.2026 - Az: X ZR 71/25
ECLI:DE:BGH:2026:140726UXZR71.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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