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Reisebüro als Veranstalter? Schrittweise Buchungen ergeben keine Pauschalreise!

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine konkrete Hinweispflicht auf Einreisebestimmungen trifft nur den Reiseveranstalter, nicht den bloßen Reisevermittler. Ein Reisebüro wird nicht zum Veranstalter, wenn es die Reise schrittweise nach den Wünschen der Kunden in einzelnen Teilen bucht, ohne vorab ein gebündeltes Gesamtangebot zu einem Gesamtpreis zu erstellen.

Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler

Ob ein Reisebüro für unterlassene Hinweise auf geltende Einreisebestimmungen haftet, hängt davon ab, in welcher Rolle es tätig geworden ist. Eine konkrete Hinweispflicht hinsichtlich der Einreisebestimmungen trifft nur den Reiseveranstalter (vgl. BGH, 25.04.2006 - Az: X ZR 198/04). Der Reisevermittler schuldet eine solche Aufklärung im Regelfall nicht. Die Frage der Rechtsstellung des Reisebüros ist damit für den Erfolg oder Misserfolg entsprechender Ansprüche entscheidend.

Kann ein Reisebüro Reiseveranstalter und Reisevermittler sein?

Ein Reisebüro kann grundsätzlich sowohl Veranstalter als auch Vermittler sein (vgl. Palandt, 74. Aufl., Einführung vor § 651 a, Rdnr. 4). Maßgeblich ist, in welcher Funktion es im konkreten Vertragsverhältnis auftritt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Reisebüro regelmäßig dann als Reiseveranstalter anzusehen, wenn die Leistungen bereits vor Vertragsschluss gebündelt werden und hierfür ein Gesamtpreis verlangt wird.

Wann liegt eine Leistungsbündelung vor?

Ein Gesamtpreis allein genügt nicht. Er muss sich auf die gesamte Reise beziehen. Bezieht sich eine Rechnung, die einen Gesamtpreis ausweist, nur auf einen Teil der Reise, etwa auf die Flüge, während andere wesentliche Bestandteile nicht enthalten sind, spricht dies gegen eine Veranstaltereigenschaft. Vorliegend war zuerst eine Kreuzfahrt gebucht worden, die Flüge folgten mit zeitlicher Verzögerung im Anschluss und das Hotel wiederumMonate später. Ein einheitlicher Preis für die Gesamtreise wurde damit zu keinem Zeitpunkt gebildet.

Eine Leistungsbündelung vor Vertragsabschluss setzt voraus, dass die Reiseteile bereits vor der Buchung zu einem Gesamtangebot zusammengefügt werden. Wird die Reise dagegen in Zusammenarbeit mit dem Kunden schrittweise gestaltet und werden die einzelnen Bausteine nach jeweils neuer Absprache separat gebucht, fehlt es an dieser Bündelung.

Welche Anforderungen gelten für die Veranstaltereigenschaft?

Bei einer Eigenschaft als Reiseveranstalter ist zu fordern, dass nach Erfassung der Kundenwünsche ein „Komplettpaket“ angeboten wird. Die Tätigkeit des Reisebüros als Veranstalter liegt in der Erstellung eines Gesamtkonzepts. Liegt der Schwerpunkt der Leistung dagegen überwiegend in der Vermittlung einzelner Reiseteile nach den Vorstellungen der Kunden, ist das Reisebüro als Vermittler einzuordnen. Die bloße Umsetzung einer vom Kunden selbst entwickelten Planung begründet keine Veranstaltereigenschaft.

Welche Bedeutung hat ein Hinweis auf der Rechnung?

Da das Reisebüro im entschiedenen Fall nicht als Reiseveranstalter einzustufen war, kam es auf die Frage, ob der Rechnungszusatz mit dem Hinweis, sich über Einreisebestimmungen und Impfvorschriften zu informieren, hinreichend konkret war, nicht mehr an. Ohne konkrete Hinweispflicht des Reisebüros bestand kein Raum für die Prüfung, ob ein solcher Hinweis den Anforderungen genügt.


LG Chemnitz, 04.02.2015 - Az: 6 S 371/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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