Reisevermittler trifft gemäß
§ 651v Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB eine umfassende Informationspflicht über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes. Diese Pflicht beinhaltet nicht nur den Hinweis auf das Erfordernis eines Visums, sondern auch die Angabe der ungefähren Fristen für dessen Erlangung. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Informationspflichten trägt der Reisevermittler. Eine bloße Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder pauschale Verweise auf das Auswärtige Amt genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Die Informationspflicht erschöpft sich nicht in generellen Aussagen zu Einreisebestimmungen. Vielmehr sind die konkreten Pass- und Visumerfordernisse anzugeben. Dabei ist eine zumindest annähernde Zeitangabe zu den Fristen erforderlich, um ein gegebenenfalls notwendiges Visum regulär zu beschaffen. Auszugehen ist dabei vom Normalfall der Bearbeitungszeit, nicht von der kürzestmöglichen Frist, in der eine Beschaffung gerade noch möglich erscheint. Ein allgemeiner Hinweis auf eine mögliche Visumpflicht für ausländische Staatsangehörige reicht nicht aus.
Die Informationspflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit zugunsten aller Reiseinteressenten. Der Reisevermittler muss die Staatsangehörigkeit des Reiseinteressenten erfragen und entsprechende Erkundigungen einholen. Das Gesetz spricht von „allgemeinen Pass- und Visumerfordernissen“ und behandelt damit Inländer, Ausländer aus anderen EU-Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten gleich. Der Reisende muss sich nicht selbst die allgemeinen Hinweise des Ziellandes heraussuchen.
Bei kurzfristigen Buchungen besteht eine besondere Aufklärungspflicht hinsichtlich der Fristen für die Erlangung eines Visums. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB besteht unabhängig vom konkreten Vertragstyp die Pflicht, die andere Partei über solche Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln und daher für deren Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Die rechtzeitige Erlangung eines Visums ist zwingend für die Durchführung einer Reise erforderlich. Bei einer kurzfristigen Buchung - vorliegend zwei Tage vor Abreise - muss der Reisevermittler konkret und unmissverständlich darauf hinweisen, dass sofort ein Visumsantrag gestellt werden muss, wenn die durchschnittliche Bearbeitungszeit die Zeitspanne bis zum Reisebeginn nahezu oder vollständig ausfüllt.
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