Die
Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) 261/2004) findet Anwendung, wenn mehrere Flugsegmente gemeinsam im Rahmen einer einheitlichen Buchung erworben wurden. In diesem Fall sind sämtliche Teilstrecken als Gesamtheit zu betrachten. Wird ein Streckenabschnitt einer solchen Verbindung annulliert, führt dies zur
Annullierung des gesamten Fluges im Sinne der Verordnung (vgl. EuGH, 11.07.2019 - Az:
C-502/18). Die rechtliche Einordnung als einheitlicher Flug ist unabhängig davon, ob verschiedene Luftfahrtunternehmen an der Durchführung beteiligt sind. Daher haften alle beteiligten ausführenden Luftfahrtunternehmen auf Ersatzbeförderung für die Gesamtreise.
Ein Flug kann mehrere ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung haben. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen gilt jedes beteiligte Unternehmen, das im Rahmen eines einheitlich geschlossenen Beförderungsvertrags mindestens einen Teilflug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt (vgl. EuGH, 11.07.2019 - Az:
C-502/18). Diese Auslegung gewährleistet, dass Fluggäste ihre Ansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen können, mit dem sie den Beförderungsvertrag geschlossen haben. Dabei ist unerheblich, welche internen Vereinbarungen dieses Unternehmen mit anderen Luftfahrtunternehmen hinsichtlich der Durchführung einzelner Flugsegmente getroffen hat.
Vorliegend betraf dies eine Buchung über zwei Segmente, bei der das erste Segment vom buchenden Luftfahrtunternehmen selbst durchgeführt wurde, während das zweite Segment von einer Partnerfluggesellschaft ausgeführt werden sollte. Die Annullierung des zweiten Segments führte zur Haftung des buchenden Unternehmens für die gesamte Reisekette. Die Eigenschaft als Vertragspartner der Fluggäste ist entscheidend und begründet die Einstandspflicht im Rahmen des einheitlich gebuchten Fluges. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft haften, besteht nicht.
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